Gleichbehandlung Arbeitsrecht Spanien
Mit Datum vom 13.07.2022 ist das Gesetz 15/2022 vom 12. Juli 2022 über Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (Ley 15/2022, de 12 de julio, integral para la igualdad de trato y la no
discriminación) in Kraft getreten. Der Artikel Gleichbehandlung Arbeitsrecht Spanien erläutert den Anwendungsbereich des Gesetzes welches u.a. die Gleichstellung und Nichtdiskriminierung beim Zugang zur Beschäftigung, bei den Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlohnung und Entlassung, beim beruflichen Aufstieg sowie bei der beruflichen Weiterbildung umfasst.
Das Gesetz zielt darauf ab, das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung zu garantieren und zu fördern und die Würde aller Menschen gleich zu achten.
Das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Personen soll unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ob sie minderjährig oder volljährig sind oder ob sie über einen legalen Wohnsitz oder nicht verfügen, gelten. Niemand darf nach dem Gesetz aus Gründen der Geburt, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder Identität, des Geschlechtsausdrucks, einer Krankheit oder eines Gesundheitszustands, der genetischen Veranlagung für Krankheiten und Störungen, der Sprache, des sozioökonomischen Status oder sonstiger persönlicher oder sozialer Bedingungen oder Umständen diskriminiert werden.
So darf bspw. eine Krankheit nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung führen, es sei denn, diese ergäbe sich aus dem Behandlungsverfahren selbst, aus objektiven, durch die Krankheit bedingten Einschränkungen bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit.
Jegliche Vorschriften, Verhaltensweisen, Handlungen, Bedingungen oder Verfahren, die gegen das Recht auf Gleichbehandlung verstoßen, sind verboten, wie z. B. unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung, Diskriminierung durch Zusammenschlüsse und versehentliche Diskriminierung, Mehrfachdiskriminierung oder Diskriminierung aus verschiedenen Gründen, Verweigerung angemessener Vorkehrungen, Belästigung, Veranlassung, Befehl oder Anweisung zur Diskriminierung oder zum Begehen einer intoleranten Handlung, Vergeltungsmaßnahmen oder Nichteinhaltung positiver Maßnahmen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen, Untätigkeit, Pflichtverletzung oder Nichterfüllung von Pflichten.
Schutzbereich Gesetz Gleichbehandlung Arbeitsrecht Spanien
Zu den vom Gesetz abgedeckten Schutzbereichen gehören unter anderem die Beschäftigung und die selbständige Erwerbstätigkeit (einschließlich Zugang, Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Entlassung, beruflicher Aufstieg und Ausbildung für die Beschäftigung) sowie die Mitgliedschaft und Beteiligung in Gewerkschaftsorganisationen.
Im Bereich des Arbeitsrechts enthält die Verordnung eine Reihe von Bestimmungen, von denen die folgenden hervorzuheben sind:
- Beim Zugang zur Beschäftigung als Arbeitnehmer, einschließlich der Auswahlkriterien, bei der Ausbildung für die Beschäftigung, beim beruflichen Aufstieg, bei der Entlohnung, bei der Arbeitszeit und den sonstigen Arbeitsbedingungen sowie bei der Suspendierung, Entlassung oder anderen Gründen für die Beendigung des Arbeitsvertrags dürfen keine Beschränkungen, Ausgrenzungen oder Ausschlüsse vorgenommen werden.
- Die Bedingungen und Verfahren für den Zugang zur Beschäftigung oder zu den Arbeitsstellen, die zu einer mittelbaren Diskriminierung führen, gelten als diskriminierend.
- Die Aufsichtsbehörde für Arbeit und soziale Sicherheit (https://www.mites.gob.es/itss/web/) nimmt in ihrem jährlichen Maßnahmenplan die Entwicklung spezifischer Pläne zur Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beim Zugang zu Beschäftigung und für Arbeitsbedingungen auf.
- Der Arbeitgeber darf sich nicht nach dem Gesundheitszustand des Bewerbers erkundigen (Art. 9 Abs. 5 des Gesetzes)
- Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten können per Verordnung verpflichtet werden, die Lohninformationen zu veröffentlichen, die für die Analyse der Ursachen der Lohnunterschiede erforderlich sind, wobei alle Bedingungen oder Umstände zu berücksichtigen sind, die zu einer Diskriminierung führen können.
- Tarifverhandlungen dürfen keine Beschränkungen, Segregationen oder Ausschlüsse beim Zugang zur Beschäftigung, einschließlich der Auswahlkriterien, der Berufsausbildung, des beruflichen Aufstiegs, des Arbeitsentgelts, der Arbeitszeiten und anderer Arbeitsbedingungen sowie bei der Suspendierung, Entlassung oder anderen Gründen für die Beendigung des Arbeitsvertrags festlegen.
- Im Rahmen von Tarifverhandlungen können positive Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung und Korrektur aller Formen von Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen festgelegt werden. Zielvorgaben und Maßnahmen zur Informationsweitergabe und regelmäßigen Bewertung können von den Unternehmen und der gesetzlichen Vertretung der Arbeitnehmer gemeinsam festgelegt werden.
- Die gesetzliche Vertretung der Arbeitnehmer und des Unternehmens gewährleisten die Einhaltung des Rechts auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung von positiven Maßnahmen und die Erreichung ihrer Zielsetzungen.
Unternehmen können Aktionen zur sozialen Integration durchführen, die aus wirtschaftlichen, kommerziellen, beschäftigungspolitischen, sozialen oder anderen Maßnahmen bestehen, die darauf abzielen, die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung innerhalb des Unternehmens oder in seinem sozialen Umfeld zu fördern. In jedem Fall sind die Arbeitnehmervertreter über die getroffenen Maßnahmen zu informieren. Die Durchführung dieser Maßnahmen kann mit Arbeitnehmervertretern sowie mit Organisationen, deren Hauptzweck die Verteidigung und Förderung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ist, und mit Gleichbehandlungsstellen vereinbart werden. Die Unternehmen können ihre Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung zu Werbezwecken unter den in den allgemeinen Werbevorschriften festgelegten Bedingungen nutzen.
Zu den in der Verordnung allgemein festgelegten Garantien gehören die folgenden:
- Die Anwendung geeigneter Verfahren oder Hilfsmittel zur Aufdeckung von Diskriminierungen, die Verabschiedung von Präventivmaßnahmen und die Festlegung angemessener Maßnahmen zur Beendigung diskriminierender Situationen, deren Nichteinhaltung administrative Verantwortlichkeiten sowie gegebenenfalls eine straf- und zivilrechtliche Haftung für den entstandenen Schaden nach sich zieht.
- Die natürliche oder juristische Person, die eine Diskriminierung aus einem der in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes 15/2022 genannten Gründe verursacht, ist verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen, indem sie Schadenersatz in Geld leistet und den Geschädigten nach Möglichkeit in die Lage vor dem diskriminierenden Vorfall zurückversetzt. Ist die Diskriminierung nachgewiesen, wird das Vorliegen eines immateriellen Schadens vermutet, der anhand der Umstände des Falles, des Zusammentreffens oder des Zusammenwirkens mehrerer im Gesetz vorgesehener Diskriminierungsgründe und der Schwere der tatsächlich verursachten Beeinträchtigung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Verbreitung oder des Adressatenkreises des Mediums, über das die Diskriminierung erfolgte, zu beurteilen ist. Arbeitgeber oder Anbieter von Waren oder Dienstleistungen haften ebenfalls für den verursachten Schaden, wenn die Diskriminierung, einschließlich der Benachteiligung, in ihrem Organisations- oder Verwaltungsbereich erfolgt und sie den Verpflichtungen nach Artikel 25 Absatz 1 nicht nachgekommen sind.
- Bestimmungen, Rechtshandlungen oder Klauseln von Rechtsgeschäften, die eine Diskriminierung darstellen oder verursachen, sind nichtig.
- Der Anspruch auf gerichtlichen Schutz des Rechts auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Diskriminierung zu beenden sowie solche, die auf ihre sofortige Beendigung, Sicherungsmaßnahmen, Schadensersatz und Wiedereinstellung des Geschädigten abzielen.
- Wenn eine Partei eine Diskriminierung behauptet und begründete Beweise für deren Vorliegen vorlegt, obliegt es dem Beklagten gemäß den Bestimmungen der Verfahrens- und Verordnungsgesetze für Verwaltungsverfahren, eine objektive und vernünftige, hinreichend belegte Begründung für die getroffenen Maßnahmen und deren Verhältnismäßigkeit vorzulegen.
Außerdem wird die „Unabhängige Behörde für Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung“ (Dirección General para la Igualdad de trato y Diversidad Étnico Racial) geschaffen, die für den Schutz und die Förderung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zuständig ist.
Fazit Gleichbehandlung Arbeitsrecht Spanien:
Es handelt sich um ein neues Gesetz, das in öffentlichen und privaten Bereichen (Arbeit, Gesundheit, Bildung, öffentliche Unterhaltung, Verkehr usw.) Anwendung findet und darauf abzielt, Schäden zu verhindern und zu beheben, die durch diskriminierendes Verhalten entstanden sind. Es werden verschiedene Arten von Diskriminierung und eine Liste von Ursachen, Motiven oder Faktoren der Diskriminierung behandelt, die bislang nicht vollumfänglich in der spanischen Rechtsvorschriften enthalten waren und nun darüber hinaus sanktioniert werden.
©2022 Verfasser Gleichbehandlung Arbeitsrecht Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht