Immobilien Spanien – Neuerungen Umsatzsteuer bei Bauausführungen
Nach Einbringen des Gesetzesentwurfs zum Kampf gegen den Steuerbetrug im April 2012 wurden die entsprechenden Maßnahmen mit dem Gesetz “Ley 7/2012, de 29 de octubre“ verabschiedet und sind am 19.11.2012 in Kraft getreten.
Durch das Gesetz wurde unter anderem eine neues „reverse charge“ Verfahren bzgl. der Mehrwertsteuerabgabe des Steuerpflichtigen bei Baugeschäften festgelegt.
Mit Datum vom 28.12.2012 beantwortete die Generaldirektion für Steuern ( Dirección General de Tributos ) ein Ersuchen um verbindliche Auskunft zur Behandlung der Umsatzsteuer bei Bauausführungen, in der Weise, dass nunmehr der Bauunternehmer die Umsatzsteuer von Handwerkern und Zulieferern unmittelbar an das Finanzamt abzuführen hat. Damit reagieren die Finanzbehörden auf die Vielzahl von Zahlungsausfällen durch die Krise betroffener kleiner Unternehmen und Handwerkern.
Zur Vermeidung dessen, dass diese ihre in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abführen, die großen Unternehmen diese Umsatzsteuer aber als Vorsteuer in Abzug bringen, haben nunmehr Handwerker und Zulieferer ihre dbzgl. Rechnungen umsatzsteuerfrei auszustellen. Die Bauunternehmen hingegen sind verpflichtet die entsprechenden Steuerbeträge abzuführen.
Eingeführt wurde dieses Mittel als solches gegen den Steuerbetrug, während die Problematik eigentlich im Bereich des Insolvenzrechts anzusiedeln ist.
©2013 Verfasser: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Verfasser: http://abogadomueller.de/rechtsanwalt-spanien/ueber_uns.html)
Gesetz gegen Steuerbetrug: http://abogadomueller.de/steuerberater-spanien/gesetz-steuerbetrug-spanien.html
Aktuelles Steuerrecht Spanien: http://abogadomueller.de/steuerberater-spanien/steuern-spanien-_2012.html