Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Keine Verdrängung der EuGVVO durch Gerichtsstandklausel zu Gunsten der Gerichte eines Drittstaates

Keine Verdrängung der EuGVVO durch Gerichtsstandklausel zu Gunsten der Gerichte eines Drittstaates

In der Sache C-175/15, [2016] EUECJ C-175/15 „Taser International ./. Gate4 Business, SRL“, entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Zuständigkeit des Gerichts eines EU-Mitgliedsstaates auf Grund rügeloser Einlassung auch dann begründet sein kann, wenn die Parteien vertraglich die Zuständigkeit der Gerichte eines Drittstaates vereinbart hatten.

Gegenstand des Verfahrens war die Auslegung der Art. 22-24 EuGVVO, in welcher das Europäische Zivilverfahrensrecht geregelt ist. Obschon die Verträge zwischen den Parteien Gerichtsstandklauseln zugunsten eines Gerichts in den USA enthielten, ließ sich die Beklagte auf das Verfahren vor einem rumänischen Gericht ein, ohne den Mangel der vertraglich vereinbarten, anderweitigen Zuständigkeit geltend zu machen.

Problematisch war nunmehr die Frage, ob sich das angerufene rumänische Gericht aufgrund der getroffenen Gerichtsstandklausel von Amts wegen für unzuständig erklären muss. Der EuGH entschied hier, dass die Einlassung der Beklagten als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit gemäß Art. 24 EuGVVO gelte. Eine Ausnahme hierzu bestehe nur dann, wenn gemäß Art. 22 EuGVVO eine ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichtes vorliegt. Da es aber den Parteien frei stehe, eine Rechtsstreitigkeit einem anderen als dem vereinbarten Gericht zu unterbreiten, und hierin eine bewusste Entscheidung der Parteien zu sehen ist, liege eine solche Ausnahme nicht vor. Das Gericht begründete dies mit den Erwägungsgründen der VO. Hieraus ergebe sich, dass der Zweck der VO in der Vereinheitlichung der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen liege.

Mit dieser Entscheidung bestätigte der EuGH damit den Grundsatz, dass die Wirkung einer Gerichtsstandvereinbarung unter dem Vorbehalt der rügelosen Einlassung vor einem anderen mitgliedstaatlichen Gericht steht, auch im Rahmen einer Vereinbarung zugunsten eines Drittstaates.

©2016 Verfasser: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

27. Januar 2017 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Berichte aus Spanien u. EU | Schlagwörter: , | Kommentare deaktiviert für Keine Verdrängung der EuGVVO durch Gerichtsstandklausel zu Gunsten der Gerichte eines Drittstaates