Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Konsignationslager Spanien

Konsignationslager Spanien

In vielen Branchen, werden von deutschen Unternehmen sogenannte Konsignationslager in Spanien unterhalten. Dies sind Lager mit Warenbeständen, die zumeist vor Ort beim Kunden im Ausland vorgehalten werden. Der deutsche Zulieferer soll dabei solange noch Eigentümer der Ware bleiben, die auch bilanziell in seinem Bestand bleibt, bis die Entnahme der Ware aus dem Lager erfolgt und das Eigentum auf den Kunden übergeht.
Was nun einerseits praktisch und pragmatisch erscheint, kann andererseits aus umsatzsteuerlicher Sicht zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten kommen. Der Artikel behandelt Fragen zum Konsignationslager Spanien und zeigt die neue EU-Regelung zur Vereinfachung ab 1.1.2020 auf. 

Grundsätzlich handelt es sich in solchen Fällen um ein innergemeinschaftliches Verbringen „an sich selbst” in den anderen EU-Mitgliedstaat. Dieses ist  grds. gemäß § 3 Abs.1a UStG in Deutschland steuerbar, gilt aber in analoger Anwendung der Regelungen zu den innergemeinschaftlich steuerfreien Lieferungen als steuerbefreiter Vorgang, wenn die Voraussetzungen des Verbringens an sich selbst in ein Konsignationslager buch- und belegmäßig mit allen Daten zur Ware und Daten wie bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachgewiesen und auch in der Umsatzsteuervoranmeldung und der Zusammenfassenden Meldung gemeldet werden (§ 6a Abs.2 UStG).

Darüber hinaus muss zwar das deutsche Unternehmen grds. keine Rechnung an sich selbst stellen, jedoch ein „Austausch von Belegen“ erfolgen, unter Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des in- und ausländischen Unternehmensteils, d.h. eine pro-forma-Rechnung erstellt werden.

Nach dem in Deutschland steuerbaren, bei beleg- und buchmäßigem Nachweis aber gemäß § 6a Abs. 2 UStG steuerfreien Umsatz, führt regelmäßig das deutsche Unternehmen sodann im Ausland grds. die Erwerbsbesteuerung durchführen, nachdem es sich zuvor dort umsatzsteuerlich registriert hat. Mit der Entnahme aus dem Lager liegt in diesem Fall schließlich eine in Spanien steuerbare Inlandlieferung mit spanischer Umsatzsteuer vor. D.h., es ist spanische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an die spanischen Finanzbehörden abzuführen sowie zu erklären.

Konsignationslager Spanien – Vereinfachungsregelung

Zur Vermeidung des in den vorangegangenen Absätzen beschriebenen Aufwandes abweichend, lassen die Finanzbehörden einiger EU-Mitgliedstaaten, anders als bislang jedenfalls die deutschen Behörden, aus Vereinfachungsgründen zu, dass das ausländische Unternehmen das Konsignationslager steuerlich nicht melden muss, mithin eine dortige Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht erforderlich ist. Hierzu wird auf die Erwerbsbesteuerung durch den ausländischen Zulieferer verzichtet und die innergemeinschaftliche Lieferung zeitlich auf den Moment der Entnahme der Ware gelegt. Mit dieser Fiktion erfolgt die Erwerbsbesteuerung erst durch den in Spanien ansässigen Abnehmer. Die deutschen Finanzbehörden wiederum erlauben in diesen Fällen erst die Warenentnahme aus dem Konsignationslager als innergemeinschaftliche Lieferung anzusehen. In der Zusammenfassenden Meldung wird nicht das innergemeinschaftliche Verbringen, sondern die innergemeinschaftliche Lieferung mit Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager gemeldet. Unbeschadet dessen ist das Verbringen ins EU-Ausland wie oben beschrieben buch- und belegmäßig nachzuweisen.
Für die Entnahme gelten länderspezifische Besonderheiten, so zB. für die Frist zur Entnahme, die derzeit die Länder, welche eine Vereinfachung ermöglichen, unterschiedlich regeln.

Konsignationslager Spanien – Rechtsvergleich Deutschland

Aus deutscher Sicht ist im Verhältnis zu Spanien derzeit ein entsprechender Erlass der Finanzverwaltung vom 10.10.2017 zu beachten, welcher die dbzgl. Grundsätze festlegt. Grundlage dieses Erlasses ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.10.2016 (VR 31/15 — bestätigt durch Urteil vom 16. November 2016, V R 1/16). Bis zu diesem Zeitpunkt existierte wie oben ausgeführt in Deutschland keine Vereinfachungsregelung. Demnach ist in Fällen, in denen bei Lieferung eines spanischen Unternehmers in ein deutsches Konsignationslager der Abnehmer verbindlich feststeht der Vorgang nicht erst bei Entnahme aus dem Lager umsatzsteuerpflichtig, sondern bei der Einbringung, so dass unbeschadet der Existenz des Konsignationslagers eine in Spanien steuerbare innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegt. Konkret heißt es„ Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an einen inländischen Abnehmer sind auch dann als Versendungslieferungen zu beurteilen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager zwischengelagert wird. Voraussetzung ist aber, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht. In diesem Fall wird die Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt“.

Konsignationslager Spanien – verbindliche Anfragen

Aus spanischer Sicht sind mangels einer allgemeinen, verbindlichen Regelung einer Vereinfachung zum Konsignationslager Spanien die (zusammengefassten) Ausführungen zu den nachfolgend aufgeführten verbindlichen Anfragen an die oberste Finanzverwaltung  (Dirección General de Tributos, DGT) zu  beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht demnach im Einzelfall allerdings durchaus die Möglichkeit einer Vereinfachung:

Verbindliche Anfrage V2730-07: POSITIV

Sachverhalt
Ein deutsches, in Spanien nicht niedergelassenes Unternehmen versendet Ware an die Lager ihres einzigen spanischen Kunden. Dieser erlangt den Besitz der Waren ab dem Moment des Empfangs der Ware in seinen Lagern, die Risiken gehen in diesem Moment auf ihn über. Die Lieferungen werden abgerechnet im Moment, in dem der Kunde der deutschen Gesellschaft mitteilt, dass er die Produkte aus seinem Lager entnimmt.

Aufgeworfene Frage: Ob das spanische Unternehmen Empfänger einer Innenlieferung der deutschen Gesellschaft in spanischem Steuergebiet ist oder diese eine Lieferung in Deutschland und das spanische Unternehmen einen innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Land vornimmt in dem es steuerpflichtig ist.

Nach Auffassung der DGT liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung des deutschen Unternehmens in Deutschland und ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern durch den spanischen Kunden in Spanien vor, der seit dem Empfang der Waren auch über diese verfügen kann, ungeachtet der Tatsache, dass der Übergang des Eigentums sich zeitlich verschieben kann.

V1725-13: POSITIV

Sachverhalt:
Ein deutsches, in Spanien nicht niedergelassenes Unternehmen schickt Ware an die Lager ihres in Spanien ansässigen Kunden T um dort immer einen Mindestvorrat zu sichern. Der Kunde T erlangt den Besitz der Waren ab dem Empfang und alle Risiken gehen in diesem Zeitpunkt auf ihn über. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Waren des Lagers gegen Schäden und Lagerungsverluste zu versichern. Der Kaufvertrag sowie die Rechnungsstellung werden mit Verkauf und Entnahme durch den Kunden T zu dessen Verwendung vollzogen. Der Kunde T ist das einzige Unternehmen mit Zugang zu diesem Lager und ist der einzige Kunde des deutschen Unternehmens der Waren durch dieses Lager erhält.

Aufgeworfene Frage: Steuerpflichtiger und Empfänger des innergemeinschaftlichen Erwerbs.
Nach Auffassung der DGT liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung des deutschen Unternehmens in Deutschland und ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern durch den spanischen Kunden in Spanien vor, der seit dem Empfang der Waren auch über diese verfügen kann, ungeachtet der Tatsache, dass der Übergang des Eigentums sich zeitlich verschieben kann.

Der deutsche Antragsteller auf Auskunft nimmt also keine dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern ähnliche Handlung auf spanischem Gebiet vor.

V0609-13: POSITIV

Sachverhalt
Ein österreichisches, in Spanien nicht niedergelassenes Unternehmen schickt Waren an die Lager seines Kunden in Spanien. Der Kunde erlangt den Besitz der Waren in dem Zeitpunkt des Empfangs, die Risiken gehen auf ihn über. Der Kaufvertrag sowie die Rechnungsstellung werden jeweils von dem österreichischen Unternehmen zum Monatsende vorgenommen, abhängig von dem Verbrauch des Kunden.

Aufgeworfene Frage: Steuerpflichtiger und Empfänger des innergemeinschaftlichen Erwerbs.
Nach Auffassung der DGT liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung des österreichischen Unternehmens in Österreich und ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern durch den spanischen Kunden in Spanien vor, der seit dem Empfang der Waren auch über diese verfügen kann, ungeachtet der Tatsache, dass der Übergang des Eigentums sich zeitlich verschieben kann.

Der österreichische Antragsteller nimmt also keine dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern ähnliche Handlung auf spanischem Gebiet vor.

V2324-12: POSITIV

Sachverhalt
Ein deutsches, in Spanien nicht niedergelassenes Unternehmen schickt Waren an das Lager seines einzigen Kunden in Spanien. Der Kunde erlangt den Besitz der Waren in dem Zeitpunkt des Empfangs, die Risiken gehen auf ihn über. Der Kaufvertrag sowie die Rechnungsstellung werden durch den Verkauf und Entnahme der Waren durch den Kunden des deutschen Unternehmens für dessen wirtschaftliche Verwendung vorgenommen.

Aufgeworfene Frage: Steuerpflichtiger und Empfänger des innergemeinschaftlichen Erwerbs.
Nach Auffassung der DGT liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung des deutschen Unternehmens in Deutschland und ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern durch den spanischen Kunden in Spanien vor, der seit dem Empfang der Waren auch über diese verfügen kann, ungeachtet der Tatsache, dass der Übergang des Eigentums sich zeitlich verschieben kann.

Der deutsche Antragsteller auf Auskunft nimmt also keine dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern ähnliche Handlung auf spanischem Gebiet vor.

V0338-15: POSITIV

Sachverhalt
Ein deutsches, in Spanien nicht niedergelassenes Unternehmen schickt Waren an die Lager von zwei Kunden in Barcelona und Castellón, um dort einen Mindestvorrat sicherzustellen. Es handelt sich um voneinander unabhängige Kunden. Die Kunden erlangen den Besitz der Waren in dem Zeitpunkt des Empfangs, die Risiken gehen auf sie über. Der Kaufvertrag sowie die Rechnungsstellung werden jeweils mit Verkauf und Entnahme durch die Kunden zu deren Verwendung vollzogen.  Die beiden Kunden sind die einzigen Unternehmen die Zugang zu ihrem jeweiligen Lager haben und sind die einzigen Kunden des deutschen Unternehmens, die Waren durch diese Lager erhalten.

Aufgeworfene Frage: Steuerpflichtiger und Empfänger des innergemeinschaftlichen Erwerbs.
Nach Auffassung der DGT sind der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof und den Festlegungen der DGT folgend, gemäß den Auskünften V0611-13 vom 27. Februar und V2730-07 vom 20. Dezember 2007 vorzugehen. Es lässt sich daraus schlussfolgern, dass die betroffene Handlung – in der die aus Deutschland kommenden Sendungen an die Lager der Endkunden vorgenommen werden und in der auch der Kunde ab dem Zeitpunkt des Empfangs das Risiko über das dort eingelagerte Produkt übertragen erhält und über dieses für seinen eigenen industriellen oder wirtschaftlichen Gebrauch verfügt, ohne dass diese Verfügungsmacht über die Waren irgendeine Einschränkung beinhaltet, eine innergemeinschaftliche Lieferung des deutschen Unternehmens in Deutschland und einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern durch den spanischen Kunden in Spanien darstellt, ungeachtet der Tatsache, dass der Übergang des Eigentums sich zeitlich verschieben kann.

Der deutsche Antragsteller auf Auskunft nimmt also keine dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern ähnliche Handlung auf spanischem Gebiet vor.

V1137-12: NEGATIV

Sachverhalt
Die Antragstellerin auf verbindliche Auskunft hat ihren Sitz in Deutschland und schickt Ware an die Lager ihres spanischen Kunden F, der den Besitz der Waren in dem Zeitpunkt des Empfangs erlangt. Die Lieferungen werden nach Mitteilung des Kunden F gegenüber dem deutschen Unternehmen, dass er die Waren entnimmt, in Rechnung gestellt. Das deutsche Unternehmen ist verpflichtet, die gelagerte Ware gegen jeglichen Schaden selbst und auf eigene Kosten zu versichern. Auf der anderen Seite haftet der Kunde F für die Materialien des deutschen Unternehmers, die aus seinem Lager verschwinden.

Aufgeworfene Frage: Behandlung bezüglich der Mehrwertsteuer.
Im vorliegenden Fall, in dem das antragstellende Unternehmen die Versendung der Güter von Deutschland nach Spanien vornimmt und diese in den Lagern seines spanischen Kunden deponiert, jedoch aber das Eigentum an den Gütern weiterhin behält, werden diese Güter an die Bedürfnisse des deutschen Unternehmens im besagten Gebiet angepasst, so dass es sich ein Operation, ähnlich dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern, die auf dem spanischem Gebiet stattfindet und die folglich diesem unterworfen ist. Die Antragstellerin ist Steuerpflichtige dieser Operation gemäß Artikel 85 des Umsatzsteuergesetzes, in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen des Artikel 71 dieses Gesetzes, da sie den innergemeinschaftlichen Erwerb vornimmt.

Da die Antragstellerin nicht in dem Steuergebiet niedergelassen ist, ist ihr spanischer Kunde als Steuerpflichtiger bei dieser Operation anzusehen und hat die Steuern einzuzahlen und bei Anfall die entsprechende Erklärung der Steuerperiode in der die Operation stattfindet, abzugeben. Auf diese Weise muss das deutsche Unternehmen dem Empfänger der Lieferung die Steuer nicht in Ansatz bringen.

Konsignationslager Spanien – Fazit verbindliche Anfragen

Aus den aufgeführten Entscheidungen ist ersichtlich, dass von der spanischen Finanzverwaltung als maßgebendes Kriterium der Zeitpunkt der Lieferung und nicht der ggf. erst später erfolgende juristische Eigentumsübergang gilt. Dabei wird der Zeitpunkt der Lieferung im Einzelfall auf den Moment des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums vorverlagert und mit dem Zeitpunkt der Einbringung der Waren in das Konsignationslager, unbeachtet des Zeitpunkts der Entnahme fingiert. Die Annahme des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums ist einzelfallabhängig. Zu beachten ist, dass die obigen Fallbeispiele Antworten zu verbindlichen Anfragen an die Steuerbehörden in einem ganz konkreten Einzelfall und grds. keine Allgemeingültigkeit entfalten. Allerdings folgt aus diesen Ergebnissen verbindlicher Anfragen eine eindeutige Entscheidungstendenz, so dass als der maßgebende Zeitpunkt der der Einbringung in das Konsignationslager anzusehen sein wird.

Sofern also in Spanien weder eine Niederlassung, noch eine steuerliche Betriebsstätte besteht, wird grds. weder eine spanische Steuernummer noch ein steuerlicher Repräsentant benötigt. Die spanische Umsatzsteuer fällt an, in dem Moment, in dem die Ware in das Lager eingebracht wird. Die umsatzsteuerfreie Rechnung ist in dem Moment auszustellen, in dem der Verlust der Verfügungsmacht seitens des Verkäufers erfolgt, unabhängig davon ob juristisch eine Übertragung erfolgt ist oder nicht. Insoweit sind die Besonderheiten des spanischen Rechts einen Eigentumsvorbehalt betreffend zu berücksichtigen. Dieser Sachverhalt ist auch im Zusammenhang mit der Intrastaterklärung zu beachten, auch für diese Erklärung ist der maßgebende Moment der Warenlieferung der des Einbringens in das Lager.    

Konsignationslager Spanien – neue EU-Regelung

Im kommenden Jahr soll nun aufgrund Vorschlags der EU-Kommission im Rahmen einer Harmonisierung und Vereinfachung des europäischen Mehrwertsteuersystems eine EU-einheitliche, umfassende Neuregelung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs erfolgen. Der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister der EU hat am 2.10.2018 Änderungen der MwSt-Systemrichtlinie sowie der MwSt-Verordnung beschlossen. Es sollen u.a. Regelungen zum Konsignationslager getroffen werden, nach der die Verbringung von Waren eines Unternehmers in ein in einem anderen EU-Mitgliedstaats belegenen Konsignationslager nicht als Lieferung gilt und damit eine Registrierungspflicht im Ausland entfällt. Innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb erfolgen dann erst im Moment der Warenentnahme aus dem Konsignationslager.
Von den Änderungen sind neben Konsignationslagern auch Reihengeschäfte sowie Voraussetzungen und Nachweise für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen betroffen.
Rechtsgrundlagen sind die EU-Richtlinie 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der MwSt-Systemrichtlinie und die Durchführungsverordnung 2018/1912 vom 4. Dezember 2018 (zur Änderung der Durchführungsverordnung 282/2011), die als unmittelbar geltendes Recht gemäß den entsprechenden Bestimmungen am 1.1.2020 direkt in Kraft tritt. Die Richtlinie bedarf der Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten bis 31.12.2019 (RiLi 2018/1910, Artikel 2), um auch diese mit dem 1.1.2020 in Kraft treten zu lassen.

©2019 Verfasser Konsignationslager Spanien: F. Müller, Rechtsanwalt und Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht

09. November 2019 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Berichte aus Spanien u. EU, Steuerrecht Spanien | Kommentare deaktiviert für Konsignationslager Spanien