Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Montage Spanien

Montage Spanien

Arbeiten im Bereich von Bau und Montage in Spanien stellen ausländische Unternehmen, unbeschadet der Rechte innerhalb der EU Waren über Ländergrenzen hinweg frei ein- und ausführen und auch Dienstleistungen in anderen EU-Ländern frei erbringen und annehmen zu können, vor erhebliche Probleme. Der vorliegende Artikel Montage Spanien behandelt nicht steuerliche Fragen, bei denen die Dauer der Bauausführung und Montage, welche zu einer Betriebsstätte in Spanien führen kann, wie auch umsatzsteuerliche Sachverhalte eine Rolle spielen können, sondern vielmehr solche im Zusammenhang mit der Montage selbst, bei der schon der reine Zugang zur Baustelle zur Erledigung von Arbeiten in Spanien ein Problem darstellen kann.

Von diesen Problematiken sind nicht nur Unternehmer die derartige Bauleistungen erbringen betroffen, vielmehr können auch Unternehmen die völlig andere Dienstleistungen erbringen, so z.B. Softwareunternehmen, welche Programme erstellen und installieren wie bspw. Lagerverwaltungssoftware, völlig unerwartet mit Rechtslagen konfrontiert werden, welche unmittelbar mit diesen Dienstleistungen in keinem Zusammenhang stehen. Denn solche Arbeiten erfolgen häufig bereits auf der Baustelle einer neuen Werks- oder Lagerhalle.
Obschon nun solche Dienstleister überhaupt keine Bauarbeiten erbringen, haben sie Vorschriften zu beachten und gesetzliche Auflagen zu erfüllen, welche regelmäßig Bauunternehmer treffen. So muss Personal, bspw. im Arbeitsschutz, nachweislich nach spanischen Vorschriften geschult sein, das Unternehmen einen Verantwortlichen benennen, der über in Spanien erforderliche Sicherheitszertifikate verfügt oder aber entsprechende Externe beauftragen.

Diese unvorhergesehenen Sachverhalte können mit ganz erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein, der im Einzelfall die Wirtschaftlichkeit des Auslandsauftrages in Frage stellen kann.
Kommen Unternehmer ihren gesetzlichen Pflichten bzgl. der Prävention von Risiken nicht nach, können darüber hinaus hohe Strafen ausgeworfen werden. Mit der hier in Rede stehenden Haftung sollte nicht leichtfertig umgegangen werden; die Gesetzgebung ist umfassend und stringent. Die Folgen einer Haftung bei Unfällen welche Unternehmen und deren Geschäftsführer treffen, können erheblich sein.

Vor Annahme entsprechender Aufträge in Spanien sollten mithin diese Umstände berücksichtigt und ggf. der Sachverhalt mit dem Generalunternehmer bzw. dem Sicherheitskoordinator eines Bauvorhabens besprochen werden.  

Montage Spanien – Nachweis Unfallprävention

Die Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens auf einer spanischen Baustelle bedarf erheblicher Vorbereitung. So muss das Unternehmen in Spanien u.a. über einen „plan de prevención de riesgos laborales“ verfügen, also einen Plan mit dem Arbeitsrisiken vorgebeugt werden sollen. Dieser betrifft Organisation, Verantwortlichkeiten, Funktionen, Verfahren und Prozesse sowie die erforderlichen Ressourcen, um Risiken bei Arbeiten zu vermeiden. Der Unternehmer muss seine Arbeitnehmer über sämtliche relevanten Aspekte der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit in Spanien, die Präventions-, Schutz- und Notfallmaßnahmen informieren und gewährleisten, dass die Arbeitnehmer insoweit hinreichend in Theorie und Praxis geschult sind. Dies hat er auch zu dokumentieren, um den Nachweis ggf. der Arbeitsinspektion vorlegen zu können und erfordert:

  • Plan, mittels dessen Arbeitsrisiken vorgebeugt werden soll gemäß Artikel 23 Absatz 1 lit. a und 16 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995;
  • Bewertung der Risiken für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gemäß Artikel 23 Absatz 1 lit. b und 16 Absatz 2 lit. a Gesetz Nr. 31/1995, inklusive der Resultate der regelmäßigen Kontrollen der Arbeitsbedingungen;
  • Planung der vorbeugenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 lit. c und 16 Absatz 2 lit. b Gesetz Nr. 31/1995;
  • Ausführung der Gesundheitskontrollen der Arbeitnehmer gemäß Artikel 23 Absatz 1 lit. d und 22 Gesetz Nr. 31/1995;
  • Zusammenhang von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, wenn der Arbeitnehmer mehr als einen Arbeitstag arbeitsunfähig ist gemäß Artikel 23 Absatz 1 lit. e Gesetz Nr. 31/1995. In diesen Fällen muss der Unternehmer auch die zuständige Arbeitsbehörde schriftlich über die Schäden, die der Arbeitnehmer erlitten hat, informieren (Artikel 23 Absatz 3 Gesetz Nr. 31/1995). Arbeitsunfälle müssen online über ein  System Delt@ gemeldet werden, Berufskrankheiten müssen je nachdem, worüber der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer abgesichert hat, dem Nationalen Institut für soziale Sicherheit (Instituto Nacional de Seguridad Social, kurz INSS) oder der Berufsgenossenschaft (Mutua Colaboradora con la Seguridad Social) angezeigt werden.

Sind mehrere Unternehmen an einer Baustelle tätig, so müssen sie im Bereich der Unfallprävention zusammenarbeiten. Es ist ein verantwortlicher Sicherheitskoordinator zu ernennen. Werden Subunternehmen beauftragt, ist dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die Sicherheitsmaßnahmen einhalten.

Die Arbeitnehmer müssen auf eigene Sicherheit und die anderer achten und die gesetzliche Schutzausrüstung korrekt nutzen. Der auf einem Bau tätige Unternehmer oder Subunternehmer hat einen oder mehrere Arbeitnehmer mit der Unfallprävention am Arbeitsplatz zu betrauen. Bei Unternehmen bis 25 Arbeitnehmern kann er selbst dies erledigen, wenn er an der betroffenen Arbeitsstätte mit arbeitet und über die in Spanien gesetzlich geforderten Kenntnisse verfügt. Ansonsten muss der Unternehmer einen sogenannten „servicio de prevención“, also einen Präventionsdienst im eigenen Unternehmen einrichten oder ein insoweit spezialisiertes, externes Unternehmen beauftragen. Sowohl unternehmensinterne Dienste wie auch Externe benötigen eine behördliche Bewertung.

Neben den o.a. allgemeinen Regelungen des Gesetzes Nr. 31/1995 gelten die besonderen Vorschriften der Königlichen Verordnung Nr. 1627/1997 vom 24.10.1997.

Setzt der Bauherr bei der Durchführung des Bauprojektes mehr als ein Generalunternehmen ein, muss der Bauherr einen Sicherheitskoordinator nach Artikel 3 Absatz 2 i.V.m. Artikel 9 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997 ernennen. Der Bauherr muss eine Sicherheits- und Gesundheitsstudie von einem spezialisierten „técnico“, also einem dbzgl. Fachmann oder dem Sicherheitskoordinator erstellen lassen, wenn

  • der Kostenvoranschlag für das Bauprojekt 12,5 Mio Euro oder mehr entspricht;
  • die Dauer der Bauarbeiten voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern wird und zu einem Zeitpunkt mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt sind;
  • vom Arbeitsumfang her mehr als 500 Manntage veranschlagt sind oder
  • es um Tunnel- oder Stollenarbeiten, Arbeiten an unterirdischen Leitungen oder Bewässerungskanälen geht.

Ansonsten muss er nur eine vereinfachte Sicherheits- und Gesundheitsstudie erstellen lassen.

In jedem Fall müssen die Vertragspartner des Bauherrn, die „contratistas“ einen Sicherheits- und Gesundheitsplan ausarbeiten, der vor Beginn der Bauarbeiten vom Sicherheitskoordinator zu genehmigen ist, der ein „libro de incidentes“ also ein Buch über Vorfälle auf der Baustelle zu führen hat.

Kommen Unternehmer ihren gesetzlichen Pflichten bzgl. der Prävention von Risiken nicht nach, haften sie in jedem Fall nach Zivilrecht und ggf. öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Bußgeldern, die in besonders schweren Fällen an 1 Mio Euro heranreichen und Sonderzahlungen nach Sozialversicherungsrecht. Einige Verstöße im Bereich der Arbeitssicherheit werden als Straftaten nach den Vorschriften des spanischen Strafgesetzbuch behandelt, so zB. wer unter Verstoß gegen Vorschriften zur Prävention von Gefahren am Arbeitsplatz nicht die notwendigen Mittel zur Verfügung stellt, damit die Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten mit erforderlichen Schutzmitteln ausführen können, was dazu führt, dass ihr Leib und Leben in ernsthafte Gefahr gebracht werden, kann mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren oder mit einer Geldstrafe von sechs bis zwölf Monaten bestraft werden; im Falle von juristischen Personen, trifft dies deren Vertreter, sofern diese in Kenntnis das Erforderliche unterlassen.

In Fällen also, in denen ein Bauherr mehr als einen Generalunternehmer einsetzt, sind besondere Vorschriften zu beachten, ebenso wie im Falle des Einsatzes ausländischer Unternehmer.

Montage Spanien – Eintragung im Bauregister REA

Bei Tätigkeiten auf einer Baustelle oder im Baugewerbe bei denen es zur Entsendung von Mitarbeitern kommt, die länger als acht Tage überschreitet, hat das ausländische Unternehmen vor Aufnahme der Arbeiten einen Antrag auf Eintragung im spanischen Bauregister „REA“ (Registro de Empresas Acreditadas) zu stellen. Die Erteilung hat sodann eine nationale Gültigkeit für 3 Jahre.

Zwar kann mit Ausnahme von Andalusien, Katalonien und Madrid der entsprechende Antrag grds. online über das Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit telematisch gestellt werden, allerdings bedarf dies einer elektronischen Signatur, deren Erhalt wiederum mit Anträgen, notariellen Beglaubigungen, etc. verbunden ist. Der Nachweis der Antragstellung auf Eintragung genügt aber grds. um auf einer Baustelle in Spanien bereits vor Erteilung zugelassen zu werden.

Montage Spanien – eintragungspflichtige Gewerbe im REA

Gemäß Artikel 2 des königlichen Dekrets, Real Decreto, RD 1109/2007 sind Verträge  im Rahmen von Subunternehmerverträgen im Zusammenhang mit der Ausführung folgender Arbeiten auf Baustellen betroffen:
Aushubarbeiten, Erdarbeiten, Konstruktion, Montage oder Demontage von vorgefertigten Teilen, Aufbereitungen, Installationen, Umarbeiten, Renovierung, Reparatur, Abbau, Abbruch, Erhaltungs- und Konservierungsarbeiten, Malerarbeiten, Reinigungsarbeiten, Sanierungsarbeiten.

Wie oben bereits ausgeführt werden ausländische Unternehmer vor Allem bei größeren Baustellen, alleine schon aus Haftungsgründen, und selbst im Falle, dass ihre Leistung nicht unmittelbar mit den vor genannten Bauleistungen zusammenhängen, von dem Sicherheitsbeauftragten aufgefordert, den Nachweis der Eintragung im REA zu erbringen.  

Montage Spanien – Dokumentation REA

Der Antrag auf Eintragung erfordert den Nachweis der Erbringung der Pflichten zur Arbeitssicherheit seitens des Unternehmens und der entsprechenden Schulung der Mitarbeiter (Art. 7 sowie 12 RL 89/391/CEE).
Der Umfang der beizubringenden Dokumentation hängt von der Behörde und dem Sachbearbeiter im Einzelfall ab und ist mit ausreichendem Zeitvorlauf zu klären.
Neben der Dokumentation zur Arbeitssicherheit hat das ausländische Unternehmen regelmäßig eine notarielle Registerbescheinigung über die wesentlichen Unternehmensdaten, wie Rechtsform, Sitz, Zweck, Geschäftsführung etc. beizubringen, Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter und der Mitarbeiterstruktur sowie den zu entsendenden Personen zu machen. Dies zuletzt soll die Prüfung in Spanien streng gehandhabte Sachverhalte verdeckter Arbeitnehmerüberlassung durch Subunternehmer ermöglichen.
Selbstredend sind sämtliche Nachweise in spanischer Sprache und ggf. apostillierter Form vorzulegen.

Montage Spanien – spanisches Arbeitsrecht

Ausländische Unternehmen, welche ihre Mitarbeiter nach Spanien entsendet, haben spanische arbeitsrechtliche Vorschriften zu erfüllen, wie jedwedes nationale Unternehmen. Die entsprechenden Bestimmungen ergeben sich aus dem Gesetz “45/1999, de 29 de noviembre sobre el desplazamiento de trabajadores en el marco de una prestación de servicios transnacional”. Dieses Gesetz legt die Mindestkonditionen fest, welche Unternehmer ihren vorübergehend nach Spanien entsandten Mitarbeitern garantieren muss. Dies sind nach Artikel 3 die gleichen Konditionen, wie sie für spanische Arbeitnehmer gelten und umfasst u. a. auch die Regelungen zur Sicherheit am Arbeitsplatz (Ley 31/1995, de prevención de riesgos laborales, y toda su normativa de desarrollo).

Die 2. Zusatzbestimmung (disposición adicional segunda de la Ley) des Gesetzes 45/1999  über “Pflichten und Verantwortlichkeiten von Unternehmen welche Dienstleistungen von entsandten Arbeitnehmern erhalten und nutzen, übernehmen für diese Arbeitnehmer die gesetzlichen Pflichten und die Haftung für die oben beschriebenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Damit gilt nach hiesiger Auffassung auch die neue Pflicht zur Registrierung der Arbeitsstunden für zur Montage nach Spanien entsandte Arbeitnehmer.

©2019 Verfasser Montage Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

22. November 2019 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Arbeitsrecht Spanien, Berichte aus Spanien u. EU, Sozialversicherungsrecht Spanien | Schlagwörter: , | Kommentare deaktiviert für Montage Spanien