Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Zwischenschaltung SL

Zwischenschaltung SL

Die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft verfolgt neben Zwecken der Anonymität häufig das Ziel, zur Minimierung von Steuern Einnahmen oder Ausgaben nicht dem tatsächlichen Träger einer wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern vielmehr einer Gesellschaft zuzurechnen. Die Finanzbehörden wiederum sind bemüht, Einkünfte in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht der Gesellschaft, sondern den tatsächlich handelnden Personen zuzurechnen. Ein aus steuerlicher Sicht unrechtmäßiges Zwischenschalten kann neben ertragssteuerlichen auch zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen.
Der vorliegende Artikel Zwischenschaltung SL behandelt die Sichtweise der spanischen Steuerbehörden unter nationaler Betrachtungsweise, mithin nicht die Behandlung der Zwischenschaltung einer im niedrig besteuernden Ausland ansässigen Gesellschaft.


In diesem Jahr veröffentlichte die spanische Steuerbehörde auf Ihrer homepage eine Mitteilung zur Zwischenschaltung von Gesellschaften durch natürliche Personen. Dort heißt es, das spanische Finanzamt habe im Rahmen der jährlichen Kontrollpläne (Planes Anuales de Control Tributario) „traditionell ein spezielles Interesse an den steuerlichen Risiken die mit der Zwischenschaltung von Gesellschaften bei der Rechnungstellung und der Kanalisierung von Einkünften natürlicher Personen aus selbständiger Tätigkeit sowie des Haltens von Aktiva und Vermögen in Gesellschaftsstrukturen, zusammenhängen“.
Zwar hat die spanische Steuerverwaltung ihre Kriterien nicht eindeutig festgelegt, allerdings hat sie nun ihre Leitlinien, die sie zum Zeitpunkt der Prüfung solcher Gesellschaften befolgt, bekannt gegeben.  

Zwischenschaltung SL Spanien – Rechtslage EU und Deutschland

Gemäß EuGH-Urteil vom 12.9.2006 in der Rechtssache C-196/04, Cadbury Schweppes, kann die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft in EU-Fällen nur dann missbräuchlich sein, wenn sie eine „rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung“ ist.

In Deutschland sieht der Bundesfinanzhof Gesellschaften kritisch, wenn diese ohne eigenes Personal, ohne eigene Geschäftsräume und ohne eigene Geschäftsausstattung agieren. Nach § 42 Satz 1 AO darf durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei rechtlichen Gestaltungen vor, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen sind, der Steuerminderung dienen sollen und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen sind.

Zwischenschaltung SL Spanien – Handeln natürliche Person (Kriterium der Steuerbehörde)

1.Risiken im Zusammenhang mit der Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften bei der Erbringung von beruflichen Tätigkeiten

Jeder Unternehmer oder Selbständige kann grds. die Art und Weise, in der er seine Dienstleistungen erbringt frei wählen. Er kann entweder unmittelbar im eigenen Namen agieren oder, bspw. aus Haftungsgründen, mittels einer Gesellschaft.  

Beide Formen der Erbringung der Dienstleistungen sind zivil- oder gesellschaftsrechtlich rechtmäßig und unbedenklich, letztere kann jedoch steuerrechtlich ggf. nicht der Norm entsprechen, sofern die Verwendung der Gesellschaft erfolgt, um von einer natürlichen Person erbrachte Dienste über die Gesellschaft abzurechnen, ohne dass zum einen diese selbst handelt, zum anderen die Finalität darin besteht, die Steuern des Unternehmers oder Freiberuflers durch Verlagern der Einkünfte in unzulässiger Weise zu senken.

Zum Zwecke der steuerlichen Überprüfung solcher Konstruktionen analysiert die spanische Steuerverwaltung:

  • ob die materiellen und personellen Mittel zur Erbringung der abgerechneten Leistungen, der natürlichen Person oder der juristischen Person zuzurechnen sind und, sofern beide über die entsprechenden Mittel verfügen,
  • ob die Gesellschaft in die Tätigkeit tatsächlich eingebunden war.

Abhängig von der Analyse des spanischen Finanzamts ergeben sich zwei Möglichkeiten:

  • Sollte tatsächlich festgestellt werden, dass die Gesellschaft nicht in die Durchführung der Tätigkeit eingebunden war, dann würde die Steuerbehörde von einer Simulierung der Leistung durch die Gesellschaft ausgehen, da es sich nur um eine konstruierte Einbindung der Gesellschaft handeln würde, welche aus geschäftlichen oder beruflichen Gründen, da diese daran nicht beteiligt war, nicht erforderlich ist.
  • Verfügt die Gesellschaft hingegen über ausreichende personelle und materielle Mittel und ist sie tatsächlich in die Durchführung der Dienstleistungen eingebunden, konzentriert sich das spanische Finanzamt auf die Feststellung, ob diese Leistungen gemäß Art. 18 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (Ley de Impuesto de Sociedades, LIS) auf korrekte Art und Weise bewertet sind (verbundene Unternehmen). Stellt die Steuerverwaltung eine fehlerhafte Bewertung zu Zwecken der Steuerminimierung fest, führt sie eine Regularisierung durch und kann entsprechende Sanktionen verhängen.

2. Risiken im Zusammenhang mit der Einbringung von Vermögensgegenständen in Gesellschaften

Ebenso wie einerseits Gesellschaften zur Verschleierung der wahren Leistungsverhältnisse genutzt werden können, so werden andererseits Gesellschaften zur Einlage von Vermögenswerten, ggf. auch zur Steuervermeidung oder Unterdrückung genutzt.
Die Verwendung einer Kapitalgesellschafts wird nicht grundsätzlich vom spanischen Finanzamt beanstandet, solange die Eigentumsverhältnisse und die Nutzung der Vermögenswerte durch entsprechende Rechtsgeschäfte formalisiert sind und in Übereinstimmung mit dem wahren Charakter dieser Geschäfte versteuert wurden. Darüber hinaus ist die Steuerbehörde befugt, zu überprüfen, ob die Bewertung derselben nach den Regelungen über verbundene Geschäftsvorgänge durchgeführt wurde (Art. 18 LIS, s.o.).

Dabei geht es vorliegend nicht um die Frage einer verdeckten Einlage im Sinne des Abschnitts 36a (des deutschen) KStR und §§ 17, 23 Abs. 1 Satz5 Nr. 1 EStG n.F. EStG, vielmehr geht es dem spanischen Finanzbehörde in vorliegender Kommunikation darum, zu vermeiden, dass dieses Vorgehen der Gesellschafter dazu führt, dass bei den natürlichen Personen Einkünfte nicht erfasst werden und bei der Gesellschaft Kosten und Vorsteuer in Abzug kommen, die dort tatsächlich nicht entstanden wären.

Als normwidrig sieht das spanische Finanzamt an, dass in der Gesellschaft Vermögenswerte gehalten werden, wie zum Beispiel Immobilien oder Fahrzeuge, deren Nutzung nicht durch einen Miet- oder sonstigen Vertrag geregelt ist, oder wenn die Gesellschaft bestimmte mit diesen Vermögenswerten verbundene Kosten (laufender Aufwand, Wartung und Reparaturen) für den persönlichen Gebrauch durch Gesellschafter sowie andere persönliche Ausgaben (Reisen, Hotels, Verköstigung, usw.) übernimmt und diese damit missbräuchlich verlagert werden.

Die vorstehenden Ausführungen beinhalten Sachverhalte in den Steuerarten Einkommensteuer (IRPF), Körperschaftsateuer (IS), Umsatzsteuer (IVA) und Vermögensteuer (IP) und die Überprüfung, ob die Nutzung der Vermögenswerte oder Leistungen nach den Regeln über verbundene Geschäfte erfolgt ist.

©2019 Verfasser Zwischenschaltung SL Spanien: F. Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht

07. Oktober 2019 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Berichte aus Spanien u. EU, Gesellschaftsrecht Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: | Kommentare deaktiviert für Zwischenschaltung SL