Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Neue Plusvalia Spanien

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In nur wenigen Wochen nach Verkündung des Urteils des Obersten Verfassungsgerichts („Tribunal Constitucional, TC“) vom 26. Oktober 182/2021, das die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Berechnungsgrundlage der kommunalen Wertzuwachssteuer („Plusvalía Municipal“) feststellte, hat die spanische Regierung im Wege eines königlichen Gesetzesdekrets neue Regeln für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage verabschiedet. Der Artikel „Neue Plusvalia Spanien“ erläutert das neue Gesetz, das Verfahren und die Berechnungen.

Im Hinblick auf die Auswirkungen des Urteils des Verfassungsgerichts vom 26. Oktober sind in der Kürze der Zeit bereits zahlreiche Veröffentlichungen erschienen. Dieses Urteil hat die Aufhebung der Steuer zur Folge, indem die Artikel, die das Berechnungssystem der „Plusvalía“ festlegten, für nichtig erklärt werden, da diese nach Auffassung des TC gegen den in Artikel 31.1 der spanischen Verfassung verankerten Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit („principio de capacidad económica“) verstößt.
Danach „trägt jeder entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der öffentlichen Ausgaben bei, und zwar durch ein gerechtes, auf den Grundsätzen der Gleichheit und der Progression beruhendes Steuersystem, das in keinem Fall konfiskatorischen Charakter haben darf“.

Historie neue Plusvalia Spanien

Schon mit früheren Urteilen (Urteile 59/2017 vom 11. Mai und 126/2019 vom 31. Oktober) hatte der Oberste Gerichtshof den Gesetzgeber aufgefordert, die Regelungen zu überarbeiten, indem er darauf hinwies, dass der zu zahlende Betrag weder Situationen mit Kapitalverlusten besteuern noch Beträge festlegen dürfe, die den erwirtschafteten Kapitalzuwachs übersteigen.

Mit der Feststellung der Nichtigkeit entstand ein Regelungsvakuum in Bezug auf die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage, das die Liquidation, Überprüfung, Erhebung und Kontrolle dieser lokalen Steuer und damit ihre Durchsetzbarkeit verhinderte. Zur Vermeidung von immensen Steuerausfällen der Gemeinden musste daher die Regierung in der Kürze der Zeit reagieren und hat gegen die Kritik, welche eine Neuregelung durch Gesetz forderte, in fünfzehn Tagen nach der Urteilsverkündung mittels königlichem Gesetzesdekret gehandelt, welches nach Verabschiedung durch den Ministerrat am 8.11., am 9.11. im Staatsanzeiger veröffentlicht und am Folgetag in Kraft getreten ist.

Mit der neuen Regelung werden Operationen, bei denen keine Erhöhung des Grundstückswertes eintritt, nicht besteuert.

Verfahren neue Plusvalia Spanien

Das Verfahren zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage wird geändert, und darüber hinaus wird das Verfahren fakultativ, so dass nur auf Antrag des Steuerpflichtigen die Differenz zwischen dem Übertragungswert und dem Anschaffungswert eines Grundstücks als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen werden kann.

Es wird ein neuer Fall der Nichtbesteuerung für Transaktionen eingeführt, bei denen auf Antrag des Steuerpflichtigen festgestellt wird, dass kein Wertzuwachs erzielt wurde. Derjenige, der das Nichtvorliegen einer Werterhöhung glaubhaft machen will, hat die Übertragung zu erklären und die Urkunden vorzulegen, die die Übertragung und den Erwerb der Immobilie belegen.

Bemessungsgrundlage neue Plusvalia Spanien

Auch wird bestimmt, dass die Bemessungsgrundlage der Steuer das Ergebnis der Multiplikation des Katasterwerts des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung mit den von den Gemeinden verabschiedeten Koeffizienten ist, die in keinem Fall die im Königlichen Gesetzesdekret angegebenen Koeffizienten überschreiten dürfen, je nachdem, wie viele Jahre seit dem Erwerb der Immobilie vergangen sind. Der Faktor wird künftig jährlich durch eine Rechtsverordnung aktualisiert, wobei die Entwicklung des Immobilienmarktes berücksichtigt werden soll.

Tabelle:

BerechnungszeitraumFaktor
unter einem Jahr0,14
1 Jahr0,13
2 Jahre0,15
3 Jahre0,16
4 Jahre0,17
5 Jahre0,17
6 Jahre0,16
7 Jahre0,12
8 Jahre0,10
9 Jahre0,09
10 Jahre0,08
11 Jahre0,08
12 Jahre0,08
13 Jahre0,08
14 Jahre0,10
15 Jahre0,12
16 Jahre0,16
17 Jahre0,20
18 Jahre0,26
19 Jahre0,36
gleich oder mehr als 20 Jahre0,45

Außerdem wird festgelegt, dass diese Methode zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage fakultativ ist, da der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, die Steuer auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Übertragung der Immobilie tatsächlich erzielten Wertzuwachses zu zahlen, der sich aus der Differenz zwischen dem Übertragungswert des Grundstücks und dem Anschaffungswert ergibt.

Durch das königliche Gesetzesdekret werden auch Wertzuwächse besteuert, die in einem kürzeren Zeitraum als einem Jahr erzielt werden, wenn also zwischen dem Erwerb und der Übertragung weniger als ein Jahr verstrichen ist. Darüber hinaus wird den Gemeinden eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten eingeräumt, um ihre Vorschriften an den neuen Rechtsrahmen anzupassen.

Rückwirkung neue Plusvalia Spanien

Die neue Verordnung hat keine Rückwirkung, so dass die Steuer nicht auf Übertragungen erhoben wird, die zwischen dem 26. Oktober und dem 9. November 2021 erfolgt sind. Rechtskräftige Steuerverpflichtungen können grds. nicht mehr angefochten werden und vorläufige oder endgültige Veranlagungen, die zum Zeitpunkt des Urteils nicht angefochten waren, werden konsolidiert. Es gilt insoweit nicht das Datum der Veröffentlichung des Urteils, sondern das Datum, an dem es erlassen wurde, d. h. der 26. Oktober.

Wenn es sich um Übertragungen handelt, die vor dem Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets erfolgt sind, können diese Steuerpflichtigen mithin nicht mit den neuen Vorschriften arbeiten. Ebensowenig können sie aber die früheren Artikel anwenden, da diese verfassungswidrig und nichtig sind.

Es bleibt den Betroffenen also keine andere Möglichkeit, als bspw. eine Null-Erklärung vorzunehmen und im Falle, dass diese dann beschieden wird, ggf. Einspruch einzulegen.

In Fällen, in denen eine Übertragung stattgefunden hat und der Steuerpflichtige vor Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets die Frist für die Erklärung der Übertragung im Wege der Selbstveranlagung einhält, ist die Bestimmung des Art. 110.1 TRLRHL („Texto refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales“):

„1. Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, der zuständigen Gemeinde die in der jeweiligen Verordnung festgelegte Erklärung vorzulegen, in der die für die ordnungsgemäße Abwicklung wesentlichen Elemente des Steuerverhältnisses enthalten sind.

2. Die Steuererklärung muss innerhalb der folgenden Fristen eingereicht werden, gerechnet ab dem Datum, an dem die Steuer anfällt:

a) Bei Rechtsgeschäften unter Lebenden beträgt die Frist dreißig Arbeitstage.

b) Bei Handlungen von Todes wegen beträgt die Frist sechs Monate und kann auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Jahr verlängert werden.“

Daraus folgt, dass an der Pflicht zur Erklärung als Solche sich also nichts geändert hat, auch wenn der Steuerpflichtige sich darauf berufen kann, dass mangels Berechnungsgrundlage die Steuer nicht zu zahlen ist.

Hinsichtlich jedweder Veranlagung, die sich auf Steuertatbestände bezieht, die vor dem Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets eingetreten sind, und bzgl. derer nunmehr eine Aufforderung der Behörde erfolgt, kann grds. eine Anfechtung erfolgen, sofern die Steuerpflichtigen, die Gemeindeverwaltung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von der Übertragung informiert und  keinen Bescheid insoweit erhalten haben.

In Fällen hingegen, in denen eine Selbstveranlagung nicht eingereicht oder die Übertragung nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist gemeldet wurde, kann ggf. eine Sanktionierung erfolgen, da es sich allerdings um vor dem Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets liegende, steuerpflichtige Vorgänge handelt, könnte ein Rechtsmittel Erfolg haben.

In Fällen, in denen eine Ratenzahlung der Steuer gewährt wurde und kein Einspruch gegen die Veranlagung durch die Gemeinde oder eine Berichtigung der Selbstveranlagung beantragt wurde, ist nach hiesiger Auffassung die Steuer fällig, denn das Urteil hat keine Auswirkungen auf bereits entstandene Steuerpflichten.

Für steuerpflichtige Ereignisse nach dem 9. November gilt die neue Regelung. Mit dem Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets ab dem 10. November sind im Rahmen von Übertragungen die neuen Vorschriften anzuwenden, die Steuer mithin zu entrichten, immer unter der Voraussetzung, dass tatsächlich eine Wertsteigerung stattgefunden hat.  

Im Falle, dass rechtskräftige Veranlagungen vorliegen oder die Selbstveranlagung nicht vor dem 26. Oktober 2021 korrigiert wurde, könnte die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, ein Haftungsverfahren der öffentlichen Verwaltung in Übereinstimmung mit dem Gesetz 40/2015 vom 1. Oktober einzulegen (Ley 40/2015, de 1 de octubre, de Régimen Jurídico del Sector Público (arts. 32 y ss)). Dies unter der Voraussetzung, dass die nun ausgesprochene Verfassungswidrigkeit in den vorherigen Rechtsmitteln geltend gemacht wurde.

Fazit Neue Plusvalia Spanien:

Übertragungen die zwischen dem 26. Oktober 2021 und dem 10. November 2021 oder früher erfolgt sind problematisch, denn mangels Rückwirkung der Neuregelung entsteht ein rechtliches Vakuum.

Jeder diesbezügliche Vorgang bedarf genauer Betrachtung im Einzelfall, insbesondere der maßgebenden Zeiträume. Sicherlich wird es zu einer Vielzahl von Rechtsmitteln kommen.

©2022 Verfasser Neue Plusvalia Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

06. März 2022 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Berichte aus Spanien u. EU | Kommentare deaktiviert für Neue Plusvalia Spanien