Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Holding Spanien als Steuerparadies in der EU

Holding Spanien als Steuerparadies in der EUGemäß einer Veröffentlichung des Wirtschaftsteils der spanischen Tageszeitung EL PAIS aus dem aktuellen Monat Januar  hat die Ölgesellschaft EXXON als weltweit zweithöchstbewertetes Börsenunternehmen Spanien als „ihr privates Steuerparadies genutzt“. Eine spanische Tochtergesellschaft mit nur einem Angestellten hat nach diesem Bericht 16.300 Millionen Euro steuerfreie Gewinne erzielt, in dem sie die Vorteile einer spanischen Holding für Auslandsbeteiligungen, der “Entidad de Tenencia de Valores Extranjeros” (ETVE – Holding Spanien) nutzte. Nach Nutzung dieser Gewinne in den Geschäftsjahren 2008 – 2011 werde die spanische Gesellschaft nun von einer holländischen Tochtergesellschaft absorbiert; die Niederlande seien eines der Länder, in denen die Gründung von Holdinggesellschaften mit weiten Steuervorteilen am Leichtesten sei.

Holding Spanien für Auslandsbeteiligungen (ETVE)

Spanien HoldingGesellschaftszweck der ETVE

Gesellschaftszweck der ETVE ist die Verwaltung von Beteiligungen an in Spanien nicht ansässigen Gesellschaften, wobei die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar mindestens 5% ihres Kapitals darstellt sowie die Erbringung jeglicher Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen.

Besteuerung der Holding Spanien

Nach erforderlicher Anerkennung der Holding seitens der spanischen Steuerbehörde als ETVE wird diese grundsätzlich wie jede andere spanische Gesellschaft besteuert.

Allerdings werden aus Auslandsbeteiligungen der ETVE erhaltene Dividenden aus der Bemessungsgrundlage der spanischen Körperschaftsteuer (Impuesto de Sociedades, I.S.) ausgenommen, sofern die vorgenannte Mindestbeteiligung mindestens seit einem Jahr vor der Fälligkeit der Dividenden gehalten wird.

Die betreffende Auslandsgesellschaft muss dort der Körperschaftsteuer unterliegen und darf nicht in einem durch das Königliche Dekret 1080/1991 bestimmten Steuerparadies ansässig sein.

Die Einkünfte der Auslandsgesellschaft müssen im spanischen Ausland erzielt worden sein.

Veräußerung von Beteiligungen

Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen der ETVE im Ausland können unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen der Körperschaftbesteuerung unberücksichtigt bleiben.

Gewinnausschüttung der Holding Spanien

Im Rahmen der Ausschüttung der Gewinne der ETVE an eine spanische Muttergesellschaft ist im Rahmen der spanischen Körperschaftsteuer die Herkunft der Einkünfte zu beachten.

Im Falle, dass Dividenden aufgrund von Gewinnen die bei der ETVE im Rahmen der Bemessungsgrundlage ihrer Körperschaftsteuer schon berücksichtigt wurden, sind diese von der Körperschaftsteuer der spanischen Muttergesellschaft freigestellt. Im Falle, dass Dividenden aufgrund Gewinnausschüttungen durch die beteiligten Auslandsgesellschaften ausgeschüttet werden, sind diese bei der spanischen Muttergesellschaft von der spanischen Körperschaftsteuer regelmäßig aufgrund einschlägiger Doppelbesteuerungsabkommen befreit.

Hingegen sind Dividenden als Folge von Gewinnen aus der Veräußerung von Auslandsbeteiligungen im Rahmen der spanischen Körperschaftsteuer zu berücksichtigen. Von der ETVE im Rahmen der Veräußerung der Auslandsbeteiligung ggf. im Ausland gezahlten Steuern können in Spanien bis zum Maximalbetrag der spanischen Steuer angerechnet werden.

Mittels einer ETVE wird spanische Körperschaftsteuer auf Gewinne nach Übertragung von Auslandsbeteiligungen solange gestundet, bis die ETVE wiederum Gewinne an ihre spanische Muttergesellschaft ausschüttet.

Die Begründung solcher Holdinggesellschaften findet sich darin, die internationale Doppelbesteuerung bei der Tochtergesellschaft einerseits wie auch bei der Muttergesellschaft andererseits zu vermeiden. Allerdings kann es internationalen Großunternehmen, wie im vorliegenden Fall wohl durch steuerfreie Gewinnausschüttung seitens einer luxemburger an die spanische ETVE und sodann steuerfreie Dividendenzahlung an die amerikanische Muttergesellschaft, gelingen, durchaus im legalen Rahmen zu vermeiden, weder im Ansässigkeitsstaat des Tochter- noch des Mutterunternehmens die dort ansonsten anfallenden Steuern zu entrichten.

Die legalen Vorteile dieser Art der spanischen Holding, die als solche durch ihre Belegenheit in der EU natürlich grds. einen besseren Ruf als solche sogenannter Steuerparadiese genießt, werden häufig auf diese Weise ausgenutzt, dass die ETVE wiederum Anteilseigner einer anderen Holding ist, die dann Anteile in Steuerparadiesen besitzt, etc..

©2013 Verfasser Holding Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht

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Gesellschaftsrecht Spanien

 

31. Januar 2013 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Gesellschaftsrecht Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , , , , | 2 Kommentare

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