Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Steueramnestie für Rentner mit Wohnsitz in Spanien

Steueramnestie für Rentner mit Wohnsitz in Spanien

Mit Gesetz 26/2014 vom 27.11.2014 wurde eine beschränkte Steueramnestie für Bezieher ausländischer Renten und Pensionen eingeführt. Unter der Voraussetzung, dass die nicht erklärten und unverjährten Bezüge erklärt und abgeführt werden, ist ein Erlass einer Sanktion wie auch die Zahlung von Säumniszuschlägen oder Zinsen vorgesehen. Die üblichen Folgen verspäteter oder unterlassener Steuerzahlung in Spanien treten hiermit nicht ein.

Aufgrund der steuerlichen Kontrollmechanismen und der Zusammenarbeit der europäischen Finanzbehörden hat das spanische Finanzministerium Kenntnis von Daten sowohl ausländischer, in Spanien lebender Rentner wie auch von heimgekehrten Emigranten, so auch aus Deutschland erhalten.

 

Die Steuerpflicht deutscher Renten wurde durch das am 18.10.2012 in Kraft getretene neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien in einigen Punkten geändert. Die neuen Regelungen sind für Renten ab dem 01.01.2013 anwendbar.

Für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Spanien haben, werden die aus Deutschland bezogenen Ruhegehälter, Renten oder ähnliche Vergütungen grundsätzlich nur noch in Spanien besteuert.

Die Einschränkung auf Bezüge aus unselbstständiger Arbeit sowie die Regelungen zur Steuerbefreiung für Bezüge aus Sondervermögen für selbstständige Arbeit existieren nicht mehr.

 

Für deutsche Renten aus einem Beamtenverhältnis wurde hingegen eine neue Regelung eingeführt. Sie werden nur in Deutschland besteuert. Dies gilt nicht, wenn der Begünstigte die spanische Staatsangehörigkeit hat. Dann werden diese Renten nur in Spanien besteuert. Die Regelungen für Renten aus einem Beamtenverhältnis finden auch auf Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die aus einem Dienstverhältnis mit dem Goethe-Institut oder dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) stammen, Anwendung.

 

Für Rentenzahlungen, die vor dem 01.01.2013 erfolgt sind, gelten die Regelungen des alten Doppelbesteuerungsabkommens. Bei Wohnsitz in Spanien waren danach alle Renten aus unselbstständiger Arbeit, die aus Deutschland bezogen wurden, in Spanien zu versteuern. Eine Ausnahme galt für staatliche Pensionen aus einem Beamtenverhältnis. Diese wurden nur in Deutschland besteuert. In Spanien waren sie von der Steuer befreit.

Soweit die aus Deutschland bezogenen Renten in Spanien nach dem jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig sind und diese in den letzten Jahren nicht ordnungsgemäß deklariert wurden, sind die Sonderregelungen der spanischen Steuerverwaltung zu beachten, die mit dem Gesetz 26/2014 vom 27.11.2014 eingeführt und in der letzten Zeit vermehrt durch Aufforderungsschreiben des spanischen Finanzamtes potentiellen Steuerpflichtigen mitgeteilt wurden.

Mögliche Sanktionen, Zuschläge und Zinsen für bislang nicht deklarierte Renten, die aus Deutschland bezogen wurden, können unter der Voraussetzung erlassen werden, dass bei der spanischen Steuerverwaltung bis zum 30.06.2015 ein  entsprechender Antrag gestellt wird. Bis zu dieser Frist ist außerdem eine Erklärung abzugeben, in der die Einkommensteuer (IRPF) für die Zeiträume anzugeben ist, die am 01.01.2015 noch nicht verjährt waren. Diese Erklärung hat die korrekte Angabe sämtlicher erhaltener Pensionen zu enthalten, sofern diese nicht ausnahmsweise nach Art. 96 LIRPF freigestellt sind. Zusammen mit dieser Erklärung, jedenfalls aber binnen Frist, müssen die entsprechenden Steuersätze gezahlt werden. Ansonsten wird bei fruchtlosem Fristablauf ein Steuerverfahren eingeleitet und es können Sanktionen, Zuschläge und Zinsen in Ansatz kommen.

Die Erklärung kann online oder bei allen Behörden oder Geschäftsstellen des spanischen Finanzamtes abgegeben werden. Die Einzahlung ist bei einer der autorisierten, kooperierenden Stellen (z.B. Banken, Sparkassen oder Kreditgenossenschaften) vorzunehmen.

Online ist ein Formular auszufüllen, das auf der Website des spanischen Finanzamtes zu finden ist, welches aber auch in Papierform an eine der Behörden oder Zweigstellen der spanischen Finanzbehörden gesandt werden kann.

Die Zahlung des Steuersatzes kann unmittelbar bei Abgabe der Erklärung oder zu einem anderen Zeitpunkt bis spätestens zum 30.06.2015 erfolgen, auch wenn sich die Erklärung auf einen vorigen Zeitpunkt bezieht. Ferner ist es möglich einen Antrag auf Fristverlängerung oder Stundung bzw. Teilzahlung zu stellen.

Für Renten aus dem deutschen Sozialversicherungssystem ab dem Jahr 2015 bzw. 2030 wurde mit dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen eine Sonderregelung zur begrenzten Besteuerung in Deutschland eingeführt: Renten aus der Deutschen Rentenversicherung (DRV), mit Beginn nach dem 31.12.2014, können auch in Deutschland mit maximal 5% ihres Bruttobetrages besteuert werden. Für Renten aus der DRV, die nach dem 31.12.2029 beginnen, wird der Prozentsatz auf  maximal 10% des Bruttobetrages der Rente erhöht.

Die Rente aus der DRV muss vollständig in der spanischen Steuererklärung angegeben werden. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird die in Deutschland gezahlte Steuer aber bei der Berechnung der spanischen Steuer nach Art. 22 DBA angerechnet.

Gleiches gilt für staatlich geförderte und andere Renten ab dem 01.01.2015, wenn sie über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren aufgebaut wurden, auf geförderten Beiträgen beruhen, die nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Deutschland gehörten, steuerlich abziehbar waren oder für die in anderer Weise eine staatliche Förderung gewährt wurde,  es sei denn, die Förderung wurde wegen Wegzuges aus Deutschland zurückgefordert.

©2015 Verfasser: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Zur deutschen Wegzugsbesteuerung bei Verlegung des Steuersitzes ins Ausland, s. hier

 

 

18. März 2015 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , , | Kommentare deaktiviert für Steueramnestie für Rentner mit Wohnsitz in Spanien