Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Erfassung Überstunden Spanien

Erfassung Überstunden Spanien

Überstunden Spanien: Nachdem im Jahre 2015 die Sala de lo Social de la Audiencia Nacional bestimmt hatte, dass Unternehmen eine Pflicht haben nicht nur die Überstunden, sondern vielmehr die tägliche Arbeitszeit ihrer Angestellten generell zu erfassen, wurde diese Entscheidung im Jahr 2017 durch den spanischen obersten Gerichtshof wieder aufgehoben.

Bis zur Entscheidung der Sala de lo Social de la Audiencia Nacional bestand nach der Rechtsprechung im spanischen Arbeitsrecht eine solche Pflicht für Unternehmen in Spanien nur, wenn tatsächlich auch Überstunden geleistet wurden (Art. 35 Abs. 5 des spanischen Arbeitnehmergesetzes).

Das Plenum der Sala IV des Tribunal Supremo hob in 2017 die Entscheidung der Audiencia Nacional auf und gab damit der früheren Interpretation des Art. 35 Abs. 5 ihre frühere Wirkung zurück. Grundlage der Entscheidung war ein Rechtsmittel der spanischen Bank Bankia gegen die Entscheidung von 2015, in der die Bank auf Klage der Gewerkschaft verpflichtet worden war, ein Register der geleisteten Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter zu führen. Das höchste Gericht führte aus, dass einer solchen Verpflichtung der Registrierung der Arbeitszeiten und damit gleichzeitig für den Arbeitnehmer die Möglichkeit zum Nachweis der darüber hinausgehenden, mithin gearbeiteten Überstunden, die gesetzliche Grundlage fehle. Damit weist das Gericht eine extensive Auslegung des Art. 35 Abs 5 und eine Einschränkung des Art. 28 Abs. 3 des Gesetzes und des zu einer freien Entfaltung der Produktivität bestehenden Prinzips der Unternehmensfreiheit aus Art. 38 der spanischen Verfassung zurück.

Die Arbeitnehmer seien auch nicht schutzlos gestellt, da der Arbeitgeber in Spanien verpflichtet sei, nach dem Monatsende die Anzahl der geleisteten Überstunden mitzuteilen. Im Hinblick auf diese Mitteilung könnten die Arbeitnehmer ggf. Rechtsmittel ergreifen. Zum Zwecke des Nachweises stünde der Arbeitnehmerseite der Art. 217 Abs. 6 des spanischen Zivilprossbuchs (LEC) zur Seite, eine Norm die nicht erlaube von der Realisierung von Überstunden auszugehen im Falle, dass solche nicht registriert würden, aber dem nachteilig sei, der kein Register führe, wenn der Arbeitnehmer nachweise, dass er sehr wohl Überstunden geleistet habe.

Neue Gesetzesvorlage Erfassung Überstunden Spanien

Mit Datum vom 16.10.2017 hat die Plenarsitzung des spanischen Kongresses mit Mehrheit für einen Vorschlag einer Gesetzesvorlage der PSOE gestimmt, die den Artikel 34 des Arbeiternehmerstatuts nunmehr  ändern und Unternehmen verpflichten soll, die täglichen Arbeitszeiten mit konkretem Beginn und Ende der Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers zu erfassen. Diese Register sollen für eine Prüfung der Behörden 4 Jahre aufbewahrt werden.

 

©2017 Verfasser Erfassung Überstunden Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

08. Februar 2018 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Arbeitsrecht Spanien | Kommentare deaktiviert für Erfassung Überstunden Spanien