Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Neues deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen

Deutsch-spanisches Doppelbesteuerungabkommen tritt nach Ratifizierung am 24. Juli 2012 seitens Spanien durch die Generalsekretärin des Außenministeriums und internationale Zusammenarbeit, Frau Fabiola Gallego Caballero, gemäß Art. 30 des Abkommens mit Wirkung zum 18.10.2012 in Kraft.

Auszug Publikation der Gegenüberstellung altes/neues deutsch-spanisches DBA

Das neue deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen von Rechtsanwalt und Abogado Frank Müller. Frankfurt, Barcelona

Zusammenfassende und vergleichende Übersicht und Gegenüberstellung altes und neues deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen (Synopse)

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Aus dem

Vorwort Gegenüberstellung altes/neues deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen

Grundlage der vorliegenden Bearbeitung ist zum einen das Abkommen vom 5. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in Kraft getreten am 14.03.1968, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1968 Teil II S. 9 und Bundessteuerblatt 1968 Teil I S. 296, zum anderen das neue Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Zu seinem Inkrafttreten bedurfte das neue Abkommen der Ratifizierung durch die gesetzgebenden Körperschaften. Es tritt 3 Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres nach dem des Inkrafttretens gezahlt werden und bei den übrigen Steuern auf solche, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des gleichen Jahre, wie es für die im Abzugsweg erhobenen Steuern gilt, erhoben werden.
Gemäß der Erklärung des Bundesministeriums der Finanzen soll das am Rande des deutsch-spanischen Regierungstreffens durch den Bundesfinanzminister Dr. Schäuble und die spanische Vizepräsidentin Salgado geltende deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 1966 als eines der ältesten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, welches durch die wirtschaftliche Entwicklung Spaniens überholt sei, durch einen modernen, den Anforderungen der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse besser angepassten, Vertrag ersetzt werden. Die Verhandlungen über ein neues Abkommen wurden im Jahr 2006 aufgenommen und konnten durch Unterzeichnung des neuen Abkommens erfolgreich abgeschlossen werden.

In seiner Struktur und seinem Inhalt entspricht das neue Abkommen weitestgehend anderen neueren deutschen Abkommen dieser Art und orientiert sich in Aufbau und Wirkungsweise an dem aktuellen Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

Frankfurt – Barcelona im Sommer 2012

©2012 Verfasser Gegenüberstellung altes/neues deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen: Frank Müller Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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DBA 2012: Ausführliche Informationen und Vergleichsanalysen zum neuen Doppelbesteuerungsabkommen Spanien

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Neues deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen

25. Januar 2013 von Frank Dieter Müller
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