Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Zustellung Deutschland – Rechtsmittel Finanzamt Spanien

Der vorliegende Artikel Rechtsmittel Finanzamt Spanien bearbeitet die Möglichkeiten der Aufhebung rechtskräftiger Steuerverwaltungsakte.

Eigentümer von Immobilien in Spanien erhielten in der ersten Jahreshälfte 2015 vermehrt Mahnungen auf Abgabe einer Erklärung zur Einkommenssteuer (IRPF) bzw. Besteuerung von Nichtansässigen (IRNR -Impuesto sobre la Renta de No Residentes (Mod. 212)). Konkret wurden dabei in den Aufforderungsschreiben der spanischen Finanzbehörden Eigentümer in den Steuerjahren 2010, 2011, 2012 und 2013 auf die Möglichkeit hingewiesen, die jeweiligen Steuerverhältnisse zu regulieren, bevor ein Prüfungsverfahren seitens des spanischen Finanzamtes eingeleitet werde. Steuerpflichtige die über keinen Nachweis für Erklärungen dieser Jahre verfügten, wurden informiert, dass zur Vermeidung entsprechender Nachteile die Abgabe bzw. die Nachholung der versäumten Steuererklärung sowie die Bezahlung der dem Einkommen entsprechenden Beträge erforderlich seien.
Ebenso wurden Nichtresidente, mithin in Spanien beschränkt steuerpflichtige Veräußerer spanischer Immobilien in diesem Jahr vermehrt im Rahmen der Amtshilfe der Steuerbehörden innerhalb der EU über ein Zustellersuchens gemäß Richtlinie RL 2011/16/EU von ihrem deutschen Wohnsitzfinanzamt aufgefordert, einen in Spanien nicht versteuerten Gewinn aus einem dort beurkundeten Immobilienverkauf zu erklären sowie ggf. Verzugszinsen und Säumniszuschläge abzuführen. Teilweise befanden sich die Verfahren sogar bereits in der Vollstreckungsphase. Nachfolgend zeigt die Bearbeitung Rechtsmittel Finanzamt Spanien die Möglichkeiten bei Zustellung von Steuerverwaltungsakten in Spanien trotz Kenntnis des deutschen Wohnsitzes des Steuerschuldners auf.

Rechtsmittel Finanzamt Spanien – Zustellung in Deutschland

Besteuert wird im Rahmen von Verkäufen bei Spanienimmobilien grds. der Differenzbetrag zwischen dem seinerzeitigen Erwerbspreis und dem Veräußerungserlös abzüglich nachgewiesener Erwerbskosten und sonstiger abzugsfähiger Posten, unter gleichzeitiger Berücksichtigung des im Rahmen der Beurkundung der Verkaufsurkunde bereits erfolgten Quellenabzuges von dem an den Veräußerer zu zahlenden Kaufpreis.

Im Rahmen mehrerer dem Verfasser angetragener Fälle hatten die spanischen Finanzämter zunächst eine Zustellung der Maßnahme an die Adresse der veräußerten Immobilie in Spanien vorgenommen, bevor dann eine Zustellung im Wege der EU-Richtlinie über ihr Heimatfinanzamt erfolgte.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt der nicht mehr im Eigentum eines Steuerpflichtigen stehenden Immobilie einen Zugang an deren Adresse in Spanien nicht prinzipiell ausschließt. So ist es beispielsweise denkbar, dass Post vom Eigentümer-Nachfolger oder einem Nachbarn an den Steuerpflichtigen empfangen und diesem übergeben bzw. an diesen weitergeleitet werden könnte. Insbesondere besteht diese Gefahr einer nach spanischem Recht wirksamen Zustellung in dem Falle, dass im notariellen Kaufvertrag als Adresse des Veräußerers die spanische Immobilie und nicht die eines – grds. zwingend zu benennenden –Steuerrepräsentanten – angegeben ist.

Rechtsmittel Finanzamt Spanien – Vollstreckung

In manchen Fällen hatten die spanischen Finanzämter jedoch nicht nur eine Zustellung der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung an die Adresse der veräußerten Immobilie in Spanien und in der Folge im Rahmen der Amtshilfe durch das deutsche Wohnsitzfinanzamt vorgenommen, sondern, nach Ablauf der ersten Frist der erfolglosen Zustellung an die Adresse der veräußerten Immobilie, bereits mit weiteren, dort zugestellten Verwaltungsakten Steuer und Sanktion festgesetzt und wegen Verzuges die Vollstreckung in Gang gesetzt. Dies, während die im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen zunächst infolge dessen, dass die Aufforderung gemäß EU-Richtlinie in spanischer Sprache erfolgen konnte, noch damit befasst waren, das Dokument zunächst übersetzen und die Rechtmäßigkeit ihrer Steuerpflichten feststellen zu lassen, um sodann die Berechnung und Abgabe der Erklärung zu beauftragen und die Steuern im Wege der Selbstveranlagung die Einkommenssteuer auch gleichzeitig zu begleichen.

Das spanische Finanzamt hingegen sah diese Erklärung und Entrichtung der Steuern als verspätet an, da sie zwischenzeitlich in Spanien zunächst im Wege der Zustellung an die Adresse der Immobilie in Spanien und sodann erfolgter öffentlicher Zustellung die Steuer festgesetzt hatte, um mit weiterer Zustellung in unmittelbarer Folge auf gleiche Weise Säumniszuschläge festzusetzen und Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Dies obschon nicht nur aufgrund der Verkaufsurkunden den Finanzbehörden der tatsächliche Wohnsitz im Ausland bekannt war, sondern vielmehr bereits auch dort über das Wohnsitzfinanzamt im Wege des Zustellersuchens über ihr Heimatfinanzamt den Steuerpflichtigen die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zugestellt worden war.

Rechtsmittel Finanzamt Spanien – Nichtigkeit von Finanzverwaltungsakten

Diese Vorgehensweise ist unter Berücksichtigung der Regelungen des Artikel 217.1 des Gesetzes 58/2003, zu betrachten, der Bestimmungen zur Erklärung der Nichtigkeit von rechtskräftigen Verwaltungsakten in Steuer- und Verwaltungssachen trifft. Demgemäß können rechtskräftige Steuerverwaltungsakte unter bestimmten Voraussetzungen als nichtig erklärt werden, so z.B. in Fällen, in denen verfassungsmäßige Rechte eingeschränkt bzw. verletzt worden oder gesetzliche Verfahrensvorschriften unberücksichtigt  geblieben sind.

Mithin konnte nach hiesiger Auffassung in solchen Fällen, in den kein Fiskalvertreter ernannt worden war, ausgeführt werden, dass die Steuerbehörde nicht die richtigen, in jedem Falle aber nicht sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Zustellmöglichkeiten ausgeschöpft hatte, da aufgrund der jeweiligen Verkaufsurkunde die deutsche Adresse der in Spanien beschränkt Steuerpflichtigen bekannt war und die spanische Adresse als Anknüpfungspunkt für eine dortige Zustellung infolge des Verkaufs insoweit keine Wirkungen mehr entfalte.

Ebenso konnte argumentiert werden, dass im Rahmen solcher finanzbehördlichen Zustellungen nicht mit dem von öffentlichen Akten zu fordernden guten Glauben gehandelt wurde, wenn das spanische Finanzamt im Rahmen des ursprünglichen Verwaltungsaktes wie auch den folgenden bis zum Ausspruch von Sanktionen führenden Handlungen sich lediglich darauf beschränkte, eine erfolglose Zustellung nach der anderen vorzunehmen und dies auch noch, nachdem sie bereits über die EU-Richtlinie in Deutschland hatten erfolgreiche Zustellungen vornehmen können.

Aufgrund dessen wurde in Fällen derartigen behördlichen Handelns der Verlust jedweder Möglichkeit der Wahrnehmung entsprechender Rechtsmittel und daraus folgend die Nichtigkeit der Finanzverwaltungsakte reklamiert, die mithin gegen verfassungsmäßig garantierte und essentielle Verfahrensrechte verstoßen.

Diese Argumentation wird nun durch Urteil der Audiencia Nacional 86/2015, vom 20.07.2015 (Rec. Nº 302/2012) gestützt, das mit entsprechender Begründung zur Aufhebung der ergangenen Verwaltungsakte kommt.

Ebenso führt das Urteil der Sala Tercera del Tribunal Supremo vom 17.02.2014 im Hinblick auf Funktion und Zweck von Zustellungen wie bereits der Tribunal Constitucional mit Urteilen 155/1989, vom 5.10. und 59/1998, vom 16.03. zur Wichtigkeit der positiven Kenntnisnahme des Verwaltungsaktes seitens des Betroffenen und damit der Möglichkeiten der Wahrnehmung entsprechender, durch Art. 24.1. der spanischen Verfassung garantierten Rechtsmittel aus.

Auch der Tribunal Constitucional führt in mehreren Urteilen (126/1991, 290/1993, 149/1998 y 78/1999) aus, dass selbst eine formal korrekte Zustellung dann die verfassungsmäßigen Rechte aus Art 24.1 verletzt, wenn sie nicht die ihr eigenen Zwecke erfüllen kann, so z.B. in Fällen, in denen trotz positiver Kenntnis der Wohnadresse im Ausland eine öffentliche und Zustellung an Dritte in Spanien erfolgte, die diese nicht weiter leiteten (Urteil vom 16,.12.2010 (rec. cas. núm. 3943/2007).

Denn, so führt das spanische Verfassungsgericht aus, eine öffentliche Zustellung hat ausschließlich außerordentlichen, ergänzenden und subsidiären Charakter und kann nur dann erfolgen, wenn die Überzeugung vorliegt, dass jedwede andere Zustellart ins Leere läuft (Urteile 65/1999, vom 26.04, 55/2003, vom 24.03., 223/2007, vom 22.10. und 128/2008, vom 27.10. z.B.). Demgemäß hat die öffentliche Verwaltung entsprechende Anstrengungen zur Klärung des tatsächlichen Aufenthaltes zu unternehmen, selbst wenn dieser im Ausland liegt (Urteile 163/2007, 2/2008, 158/2008, vom 24.11., z.B.), wozu schließlich die entsprechenden Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit genutzt werden können.

 

Zu beachten bzgl. Gewinnen aus Verkäufen einer Spanienimmobilie ist:

Da der Veräußerungsgewinn in Spanien erzielt wurde, unterliegt dieser zwar dem (Erst-) Besteuerungsrecht des spanischen Fiskus. Allerdings ist grds. auch der deutsche Staat berechtigt, den dort ansässigen, mithin unbeschränkt Steuerpflichtigen insoweit zu besteuern, sofern die deutsche Steuerquote höher als die bereits in Spanien entrichtete Steuer ist. Mithin gilt gemäß dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen das Anrechnungsprinzip, wonach die Spitze einer deutschen Besteuerung unterliegen kann.

Somit bleibt in diesen Fällen zu bedenken, dass derartige Zustellungen im Wege der internationalen Amtshilfe daneben den Effekt der Kenntnisnahme auch der deutschen Finanzämter von diesem Auslandsvermögen in sich tragen.

©2015 Verfasser Rechtsmittel Finanzamt Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

12. November 2015 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Immobilienrecht Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , , , | Kommentare deaktiviert für Zustellung Deutschland – Rechtsmittel Finanzamt Spanien