Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Steuerzahlung Spanien

Steuerzahlung Spanien

In Spanien hat sich jedweder, beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige selbständig über seine Steuerpflichten zu informieren, diese zu errechnen oder berechnen zu lassen und fristgemäß im Rahmen einer Selbstveranlagung und –versteuerung, der so genannten „Autoliquidacion“ seine Steuererklärung abzugeben sowie ohne Steuerbescheid fristgemäß zu entrichten. Dies hat auch grds. über ein Konto bei einer in Spanien belegenen Bank zu erfolgen. Eine Liste der seitens der Steuerverwaltung hierzu autorisierten Bankinstitute, so genannte „entidades colaboradoras“ ist auf deren homepage zu finden. Der vorliegende Beitrag Steuerzahlung Spanien beschreibt die Problematik in Fällen, in denen diese aus dem Ausland erfolgen soll.

Steuerzahlung Spanien aus dem Ausland

Wie ausgeführt haben Steuerzahlungen bislang grds. über die mit dem Finanzamt kooperierenden, spanischen Bankinstitute zu erfolgen. Dies entweder mittels Einzug über das Konto des Steuerpflichtigen bei Vorlage der Selbstveranlagungserklärung oder mittels eines Systems zur Erfassung und Überwachung der Einnahmen, das von den kooperierenden Einrichtungen (Banken) verwaltet wird (das so genannte „NRC online“).
Ein NRC oder “Número de Referencia Completo” ist ein 22stelliger Zahlen- und Buchstabencode, der sich auf eine Zahlung einer konkreten Steuerschuld bezieht. Der Code dient dazu die Steuerschuld wie auch den Zahler für das Finanzamt zu identifizieren. Der NRC wird entweder bei der Bank oder beim Finanzamt beantragt. Mit den Daten des Steuerformulars erstellt dann die Bank den NRC-Code. Sodann kann die Begleichung der Steuerschuld über ein auch fremdes Bankkonto erfolgen, was ansonsten nicht möglich ist.

Im spanischen Staatsanzeiger vom 4. Februar 2021 (https://www.boe.es/boe/dias/2021/02/04/pdfs/BOE-A-2021-1617.pdf) wurde sodann der Beschluss der Generaldirektion der Staatlichen Steuerverwaltung vom 18. Januar 2021 veröffentlicht, in dem das Verfahren und die Bedingungen für die Begleichung von Forderungen durch Überweisungen über die mit der Staatlichen Steuerverwaltung zusammenarbeitenden Einrichtungen festgelegt sind.

Der genannte Beschluss, der am 15. März 2021 in Kraft trat, enthält den objektiven Geltungsbereich sowie die Spezifikationen des gesamten Verfahrens, von denen die folgenden hervorgehoben werden:

    Es ermöglicht Zahlungen für Personen, die kein Konto bei einer Einrichtung haben, die an der staatlichen Einnahmenverwaltung beteiligt ist.

    Es ist vor allem für diejenigen gedacht, die ihre Schulden aus dem Ausland bezahlen.

    Sie kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen vorgenommen werden.

    Die Zahlung wird am Tag des Eingangs und der Bezahlung der Überweisung getätigt.

Gemäß auf ihrer homepage veröffentlichten Mitteilung der spanischen Finanzbehörde steht mithin seit dem 15. März 2021 ein Verfahren zur Verfügung, mit dem Schulden bei der staatlichen Steuerverwaltung (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT) per Überweisung von Banken beglichen werden können, die nicht in das System der der staatlichen Einnahmenverwaltung eingebunden sind. Der Zugang zu dieser Zahlungsmethode erfolgt über das elektronische Büro der Steuerbehörde (sede electrónica de la Agencia Tributaria) über den Weg „Zahlung, Stundung und Einsichtnahme von Schulden / Zahlung mit Belegnummer (Veranlagungen und Selbstveranlagungen) / Veranlagungen / Schulden – Zahlung per Überweisung“ oder aber über das Zahlungssystem der Selbstveranlagung mit Schuldanerkenntnis nach elektronischer Übermittlung und Einbeziehung der im Überweisungskonzept angegebenen Zahlungskennung (ohne Hinzufügung anderer Daten oder zusätzlicher Informationen).

Verfahren Steuerzahlung Spanien Ausland

Die Grundzüge dieses Verfahrens sind gemäß der Finanzbehörde wie folgt:

Sie ermöglicht Zahlungen von Personen, die über kein Konto bei einer an der staatlichen Einnahmenverwaltung beteiligten Bankinstitut verfügen (sie richtet sich insbesondere an Personen, die ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Ausland erfüllen müssen).

    Die Zahlung wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Überweisung bei der Steuerbehörde (nicht zum Zeitpunkt der Anordnung der Überweisung) beglichen.

    Es kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen genutzt werden und hat nur zwei Einschränkungen:

    Die Zahlung muss sich auf Forderungen beziehen, die elektronisch über die elektronische Zentrale der Steuerbehörde (Sede Electrónica de la Agencia Tributaria) beglichen werden können.

    Der Überweisungsauftrag muss von einem Konto bei einem Kreditinstitut erteilt werden, das nicht als Mitarbeiter in der Einnahmenverwaltung der Steuerbehörde tätig ist.

Die Behörde weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Überweisungen, die ohne die strikte Einhaltung des in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Verfahrens getätigt oder von Konten bei Kreditinstituten die mit der Steuerbehörde zusammenarbeiten in Auftrag gegeben werden, zurückgeschickt werden (wobei die Kosten und Gebühren vom Absender zu tragen sind) und somit keine rechtliche Wirkung der Zahlung eintrete.

Eine Vielzahl  im Ausland Ansässiger, aber in Spanien aus den verschiedensten Gründen Steuerpflichtiger (Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Wertzuwachssteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer, Einkommensteuer, etc.) mussten in der Zwischenzeit feststellen, dass die Anwendung der SEPA-Verordnung für Steuerzahlungen nicht problemfrei funktionierte. Die Folgen waren, dass die Steuerzahlungen nicht fristgerecht wahrgenommen werden konnten und es seitens der Finanzbehörden zu Säumniszuschlägen kam.

Die EU-Kommission hat nun mit Datum vom 6.4.2022 beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Spanien zu richten (INFR(2018)4029), „da hierdurch das spanische Steuerrecht Personen daran hindert, ihre Steuern per Lastschrift und in einigen Fällen per Überweisung zu zahlen, wenn sich ihr Bankkonto in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet“. Die Kommission teilt mit: „Bislang sieht das spanische Steuerrecht vor, dass ein Zahlungsdienstleister, also eine Bank, von den spanischen Steuerbehörden als „kollaborierende Einrichtung“ zugelassen werden muss. In der Praxis ist es für ausländische Zahlungsdienstleister sehr schwierig, eine Zulassung zu erhalten. Infolgedessen verhindern diese Vorschriften, dass sowohl Bürger als auch Unternehmen EU-Bankkonten außerhalb Spaniens für die Zahlung von Steuern in Spanien nutzen. Dies steht im Widerspruch zu den Bestimmungen der SEPA-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 260/2012). Die SEPA-Verordnung legt technische und geschäftliche Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro fest und untermauert damit das Funktionieren des Binnenmarktes für die Abwicklung von Zahlungsvorgängen in Euro.“

Erhält die Kommission innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort von Spanien, kann sie beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union mit der Angelegenheit zu befassen.

©2022 Verfasser Steuerzahlung Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

14. April 2022 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Berichte aus Spanien u. EU, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: | Kommentare deaktiviert für Steuerzahlung Spanien