Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Vermögensteuer Spanien Holding

Vermögensteuer Spanien Holding

Die spanische Vermögensteuer wurde durch „Ley del Impuesto sobre el patrimonio“ (Gesetz über die Vermögensteuer Spanien) im Jahre 1977 eingeführt und hat ihre letzte Änderung mit dem Gesetz 19/1991 erfahren. Ab dem Jahre 2008 wurde sie praktisch irrelevant, da den Steuerpflichtigen eine Steuergutschrift in Höhe von 100 % rückwirkend zum 1.1. 2008 gewährt wurde. Durch das Königliche Dekret vom 16.9.2011 wurde die Vermögensteuer zur Krisenbewältigung sodann wieder beschränkt und rückwirkend zum 1.1.2011 reaktiviert; 2015 kam es zu einer Reform.
Vermögensteuerpflichtig sind natürliche Personen mit ihrem Nettovermögen.
Es ist zwischen dem beschränkt und dem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu unterscheiden. Eine beschränkte Steuerpflicht besteht für in Spanien belegenes Vermögen oder durchsetzbare Rechte einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im spanischen Hoheitsgebiet hat (sog. „Nichtresidente“).
Obschon der indirekte Besitz von Immobilien über Unternehmensstrukturen nicht durch das Vermögensteuergesetz gedeckt ist, vertrat die spanische Steuerverwaltung bislang die Auffassung, Konstruktionen besteuern zu können, in denen eine natürliche Person Anteile einer ausländischen Kapitalgesellschaft hielt, bei welcher wiederum zu mehr als 50 % ihrer Vermögenswerte in spanischen Immobilien bestand (vgl. verbindliche Anfragen V0093-16 y V1995-20). Der Artikel Vermögensteuer Spanien Holding erläutert die neuesten Entwicklungen insoweit.

In 2019 wurde erstmals im Rahmen eines Antrages auf verbindliche Auskunft (V3178-19 zur Vermögensteuer Spanien Holding) eines britischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Gibraltar, der Anteile einer in Gibraltar ansässigen Gesellschaft hielt, die wiederum zu 100 % an einer spanischen Gesellschaft beteiligt war und deren einziger Vermögenswert in einer spanischen Wohnimmobilie lag, an dieser Auffassung gerüttelt. Diese spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung übte keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und stellte die Immobilie dem Antragsteller zur Verfügung, der sie als Feriendomizil nutzte.

Der Erwerb der Immobilie war durch das spanische Unternehmen mittels eines Darlehens erfolgt, das dieses von seinem einzigen Anteilseigner (der Gibraltargesellschaft) erhalten hatte, die wiederum ein Darlehen in gleicher Höhe von dem britischen Staatsangehörigen erhielt.
Es wurde für den konkreten Fall entschieden, dass keine Vermögensteuern erhoben werden könnten, sofern die nicht in Spanien ansässige Person das spanische Vermögen nur indirekt über eine zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft besitze.  

Mit Urteil 621/2020 vom 3. Dezember entschied sodann der Oberste Gerichtshof der Balearen (Tribunal Superior de Justicia de las Islas Baleares), dass über ein nicht gebietsansässiges Unternehmen indirekt gehaltene Eigentum an Immobilienvermögen auf den Balearen einer gebietsfremden natürlichen Person im Rahmen der Vermögensteuer nicht besteuert werden dürfe, da es sich dabei nicht um Vermögenswerte oder Rechte handelt, die im spanischen Hoheitsgebiet belegen sind oder ausgeübt werden können.

Dem lag ein Antrag auf Rückerstattung von Vermögensteuer eines Gesellschafter einer deutschen Gesellschaft, die eine Beteiligung an einer spanischen S.L. hielt, welche Eigentümerin von in Spanien befindlichen beweglichen Vermögenswerten, die einen wesentlichen Teil ihres Vermögens, d.h. mehr als 50 % des Gesamtwerts des Unternehmens, ausmachen, zugrunde. Der Gesellschafter der deutschen Gesellschaft hatte den Wert der Geschäftsanteile im Rahmen der Selbstveranlagung der Vermögensteuer erklärt und die entsprechende Vermögensteuer eingezahlt, um sodann die Berichtigung der Selbstveranlagung und die Erstattung der entrichteten spanischen Vermögensteuer zu beantragen.

Die Finanzverwaltung lehnte den Rückerstattungsantrag  ab und war der Auffassung, dass auf der Grundlage der Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung („DBA“)

zwischen Spanien und Deutschland einerseits und dem nationalen spanischen Steuerrecht andererseits Anspruch auf Vermögensteuer auch für das Eigentum an den Geschäftsanteilen der gebietsfremden Gesellschaft entstünde, da diese indirekt das Eigentum an in Spanien gelegenen Immobilien verkörperten.

Begründet sah dies die Verwaltung durch die mit Artikel 21.IV DBA eingeführte Regelung:
Anteile an einer Gesellschaft oder einer anderen Personenvereinigung oder andere vergleichbare Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht, oder Anteile oder andere Rechte, die ihren Eigentümer unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung eines in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögens berechtigen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt. Damit solle vermieden werden, dass beschränkt Steuerpflichtige ihre in Spanien belegenen Immobilien in eine deutsche Gesellschaft einbringen und damit der Besteuerung entgehen.

Der Gerichtshof entschied hingegen, dass nur der unmittelbare Inhaber von Vermögensgegenständen oder Rechten, die in Spanien ausgeübt oder erfüllt werden können, eine Steuerpflicht im Rahmen der Vermögensteuer begründen könne. Da der Rechtsmittelführer weder Eigentümer der Geschäftsanteile der gebietsansässigen Gesellschaft noch der in Spanien belegenen Immobilie war, wurde seinem Anspruch stattgegeben.

Dass es in solchen Fällen trotz der oben ausgeführten DBA-Regelung an einer Rechtsgrundlage für den Ansatz von Vermögensteuer fehlt, sieht nun in einer weiteren verbindlichen Anfrage (Consulta Vinculante V1947-22, de 13 de Septiembre de 2022 de la SG de Tributos) erneut auch die Verwaltung und solche Fälle als nicht steuerbar gemäß den Bestimmungen des Artikel 5.1 b) des Vermögensteuergesetzes an. 

Der Sachverhalt der beschiedenen Anfrage zur Vermögensteuer Spanien Holding war der Folgende:

Ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger hält 100 % der Anteile an einer deutschen Holdinggesellschaft „A“, welche wiederum 100 % der Anteile an der deutschen Holdinggesellschaft „B“ hält, die wiederum 100 % der Anteile an der deutschen Gesellschaft „C“ hält.
“C“ verfügt über eine spanische Steueridentifikationsnummer und ist Eigentümerin einer Wohnimmobilie auf Mallorca, die mehr als 50 % des Vermögens dieser Gesellschaft ausmacht.
Die Anteile die “A“ an der Gesellschaft „B“ hält stellen weniger als 50 % ihrer gesamten Aktiva dar.

Der Antragsteller begehrte eine verbindliche Aussage dahingehend, dass sein Eigentum an Anteilen oder Beteiligungen an gebietsfremden Körperschaften, die direkt oder indirekt Immobilieninvestitionen in Spanien halten, keine Besteuerung in Spanien für die Vermögenssteuer auslöst.

Die Behörde führt insoweit aus:

1. Zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine natürliche Person der alleiniger Gesellschafter einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und in Spanien steuerlich nicht ansässig ist.

Die wirtschaftliche oder geschäftliche Tätigkeit der GmbH ist nicht bekannt, die Gesellschaft ist indirekt an einem anderen Unternehmen beteiligt, das eine Immobilie auf Mallorca besitzt, die mehr als 50 Prozent des Vermögens dieser Gesellschaft ausmacht.

Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen in Deutschland steuerlich Ansässigen, so dass das Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Vermeidung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen anwendbar ist,

Nach Darstellung der entsprechenden Artikel des DBA , wird ausgeführt, dass das DBA auf die spanische Vermögensteuer anwendbar ist, aber dass trotz der Tatsache, dass die Immobilie auf spanischem Staatsgebiet belegen ist, Spanien nicht befugt ist, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Teil des Vermögens des Antragstellers zu besteuern, der aus Anteilen oder Beteiligungen an der deutschen Gesellschaft (Körperschaft “A“) besteht, da das Vermögen dieser Körperschaft nicht zu mindestens 50 % direkt oder indirekt aus in Spanien belegenen Immobilien besteht.

2. Zur Vermögensteuer führt die verbindliche Auskunft konkret aus:

„Die Artikel 3 und 5 des Gesetzes 19/1991 vom 6. Juni 1991 über die Vermögenssteuer (BOE vom 7. Juni 1991) – im Folgenden LIP genannt – bestimmen:

Artikel 3: Steuerbarer Sachverhalt.

Der Steuertatbestand ist das Eigentum des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Steueranfalls des in Artikel I Absatz 2 dieses Gesetzes bezeichneten Nettovermögens.

Es wird vermutet, dass die Güter und Rechte, die zum Zeitpunkt des vorgenannten Steueranfalls im Eigentum des Steuerpflichtigen standen, Bestandteil seines Vermögens sind, es sei denn, es liegt ein Nachweis für die Übertragung oder den Verlust von Vermögenswerten vor.

Artikel 5: Steuerpflichtige Person.

Erstens. Die Steuer wird von folgenden Personen entrichtet:

(…)

b) Durch Realobligation jede natürliche Person für die Güter und Rechte, deren Eigentümer sie ist, wenn diese sich auf spanischem Gebiet befinden, ausgeübt werden können oder erfüllt werden müssen.

In diesem Fall wird die Steuer unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 4 dieses Gesetzes ausschließlich auf diese Vermögenswerte oder Rechte des Steuerpflichtigen erhoben.“

In Spanien steuerlich Nichtansässige trifft mithin die sogenannte Realobligation („obligación real“, im Gegensatz zur „obligación personal“, welche die dort unbeschränkt Steuerpflichtigen trifft), bei welcher nur Abzugsfähigkeit von Belastungen, Steuern und Verpflichtungen besteht, sofern diese den in Spanien belegenen Vermögen zuordenbar ist.

Vorliegend kommt die Finanzbehörde zum Ergebnis dass der „Antragsteller nicht Inhaber solcher Güter und Rechte auf spanischem Gebiet ist, da er lediglich unmittelbarer Inhaber einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH “A“) ist, die indirekt an einem anderen Unternehmen („C“) beteiligt ist, die Eigentümerin einer Immobilie auf Mallorca ist“.

Dementsprechend unterliege er nicht der spanischen Vermögensteuer. „Auch wenn das DBA Spanien erlaube nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Teil des Vermögens des Antragstellers, der aus Anteilen oder Beteiligungen an dieser deutschen Gesellschaft besteht, zu besteuern, so wäre darüber hinaus erforderlich, dass die spanischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch die Anteile oder Beteiligungen besteuern, welche die entsprechenden Voraussetzungen des Vermögensteuergesetzes erfüllen“.

Das spanische Finanzamt kommt sodann zu diesen

„Schlussfolgerungen Vermögensteuer Spanien Holding

Erstens: Nach dem Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist Spanien befugt, den Teil des Vermögens von Gebietsfremden, der aus Aktien oder Beteiligungen an einer deutschen Gesellschaft besteht, nach seinem innerstaatlichen Recht zu besteuern, deren Vermögen zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar aus in Spanien belegenen Grundstücken oder aus Anteilen oder Beteiligungen oder sonstigen Rechten besteht, die ihrem Eigentümer unmittelbar oder mittelbar das Recht verleihen, in Spanien belegene Grundstücke zu nutzen.

Zweitens: Die Besteuerung des Eigentums an Aktien oder Beteiligungen an den im vorstehenden Absatz genannten Gesellschaften in Spanien setzt das Vorhandensein einer innerstaatlichen Regelung voraus, die das Eigentum an solchen Aktien oder Beteiligungen tatsächlich besteuert.

Drittens: Die Vermögensteuer wird nicht auf das Eigentum an Anteilen oder Beteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Gesellschaften erhoben, die im Besitz von nicht in Spanien ansässigen natürlichen Personen sind, die nur für das Eigentum von Vermögenswerten und Rechten steuerpflichtig sind, die im spanischen Hoheitsgebiet belegen sind, ausgeübt werden können oder auszuüben sind“.

Dies wird „gemäß den Bestimmungen von Artikel 89 Absatz 1 der spanischen Abgabenordnung Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember 2003 über die allgemeine Besteuerung hiermit verbindlich mitgeteilt“.

Fazit: Vermögensteuer Spanien Holding

Mit dem nun für den Sachverhalt einer doppelstöckigen Holding beschiedenen Fall kommt das Finanzamt zur Auffassung, dass steuerlich nicht in Spanien ansässige natürliche Personen für das Halten entsprechender Geschäftsanteile oder Aktien nicht der dortigen Vermögensteuerpflicht unterliegen, da diese Steuer nicht auf die Inhaberschaft von Aktien oder Beteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Unternehmen erhoben werde. Besteuert werden solle nur das Eigentum an in Spanien gelegenen Vermögenswerten und Rechten, die auf spanischem Gebiet ausgeübt werden können oder müssen. Kurz, der nicht ansässige, nicht unmittelbare Eigentümer in Spanien befindlicher Vermögenswerte ist demnach dort nicht vermögensteuerpflichtig.

Die deutsche Organschaft die dort den größtmöglichen steuerlichen Vorteil auf der Gesellschafterebene sucht, verhilft demnach auch in Spanien. Während in Deutschland die doppelstöckige Holding die Gesellschafter vor steuerlichen Nachbelastungen bei Betriebsprüfungen schützen und die Steuern auf Dividenden oder Veräußerungsgewinne beschränken, bei Immobiliengesellschaften Gewerbesteuer vermeiden, kann sie, wenn das operative Unternehmen der Holding im Ausland ansässig ist, dort zu einer ggf. niedrigeren Körperschaftsteuer führen und ggf. aufgrund Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen vor der deutschen Besteuerung schützen. Auch kann das Konstrukt vor der deutschen Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug des Gesellschafters ins Ausland schützen. In diesem letzten Fall wären bei einem Wegzug nach Spanien allerdings wieder andere steuerliche Sachverhalte zu bedenken.

©2022 Verfasser Vermögensteuer Spanien Holding: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

03. November 2022 von Frank Dieter Müller
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