Automatischer Steuerdatenaustausch
Am 1.1.2016 ist u.a. in Deutschland und Spanien die Richtlinie 2014/107/EU des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von steuerlichen Informationen (automatischer Steuerdatenaustausch, AIA, (AEOI, engl.) mit dem Ziel der Bekämpfung grenzüberschreitenden Steuerbetrugs und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte in Kraft getreten.
Bereits mit Art. 26 des OECD Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung waren Verpflichtungen zum zwischenstaatlichen Austausch von steuerrelevanten Informationen geschaffen worden, um der Steuerhinterziehung international entgegen zu wirken. In der Folge kam es zu einer großen Reihe von Maßnahmen zur steuerlichen Kontrolle und Zusammenarbeit der Finanzbehörden.
Nachdem am 28.01.2016 die Europäische Kommission in ihrer Kampagne für eine faire, effiziente und wachstumsfreundliche Steuerpolitik in der EU ihre Vorschläge zur Bekämpfung der Steuervermeidung auf Ebene der Unternehmen vorgestellt und an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet hat, um mit diesem Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung die Mitgliedstaaten aufzurufen, entschlossener und besser koordiniert gegen Unternehmen die versuchen, sich der Entrichtung ihres fairen Anteils am Steueraufkommen zu entziehen, vorzugehen und die internationalen Standards zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung umzusetzen, hat sich der Rat der Europäischen Union nun mit Datum vom 8. März 2016 auf einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung von Unternehmen geeinigt. Es bleibt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments abzuwarten.
Der Rat beabsichtigt darüber hinaus bis zum 25.5.2016 eine Einigung über konkrete Vorschläge zur Bekämpfung einiger der häufigsten Steuervermeidungspraktiken zu erzielen.
Die neuen Regeln über den Austausch steuerlich relevanter Informationen über die Tätigkeiten multinationaler Unternehmen gelten für Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Gesamtumsatz von mindestens 750 Mio. Euro, die in mehr als einem Mitgliedstaat der EU tätig sind. Zwar beträfe dies nur zwischen 10 und 15 % dieser multinationalen Unternehmen, auf die allerdings 90 % der Unternehmensumsätze entfielen. Diese sollen zwecks Kontrolle und Vermeidung der Gewinnverkürzung und –verlagerung verpflichtet werden, jährlich und für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen sie einer Geschäftstätigkeit nachgehen, schon für das Geschäftsjahr 2016 an die Steuerbehörde des Mitgliedstaates, in dem die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ansässig ist, bestimmte steuerbezogene Informationen wie Erträge, entrichtete Steuern, Kapital, Vermögenswerte, Beschäftigungsanzahl etc., nach den einzelnen Ländern ihrer Tätigkeit aufgeschlüsselt weiterzuleiten. Die nationalen Steuerbehörden sollen verpflichtet werden, diese Berichte automatisch mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen ansässig ist, auszutauschen, womit u.a. Manipulationen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen vermieden werden sollen. Steuern sollen demnach in dem Land entrichtet werden, in dem die Gewinne tatsächlich erzielt und Vorteile aus der Ausnutzung unterschiedlicher Steuersysteme im Sinne einer Verringerung oder Vermeidung von Steuerlasten ausgeschlossen werden und damit für mehr Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten und einen faireren Wettbewerb im Binnenmarkt sorgen.
©2016 Verfasser automatischer Steuerdatenaustausch: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht