Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Coronavirus Spanien – Steuern

Coronavirus Spanien – Steuern

Der vorliegende Beitrag „Coronavirus Spanien – Steuern“ hat eine kurze Zusammenfassung der getroffenen Maßnahmen der spanischen Regierung sowie Rechte und Pflichten des Steuerzahlers in dieser Krisensituation zum Zweck.

Die spanische Regierung hat mit Wirkung vom 14. März 2020 den in Artikel 116 der Verfassung vorgesehenen nationalen Alarmzustand ausgerufen und Eilmaßnahmen in verschiedenen Rechtsgebieten durch zunächst zwei königliche Dekrete (Real Decreto Ley 8/2020 und Real Decreto 463/2020) erlassen, so auch im Steuerrecht.

Coronovirus Spanien – Steuern und Fristen

Die eilig getroffenen Regulierungen und Maßnahmen haben insbesondere im Steuerrecht zu einiger Verwirrung, vor Allem die Fristen betreffend geführt.
Gestützt wurde diese Verwirrung zum einen durch den Hinweis auf der homepage der spanischen staatlichen Steuerbehörde, dass bis auf Weiteres infolge des durch die Regierung ausgesprochenen Alarmzustands die Finanzämter für präsenzielle Vorsprachen geschlossen seien und eine gesetzliche Regelung im Hinblick auf eine Erweiterung der Verfahrensfristen in Bearbeitung sei. Zum anderen kam es insoweit zur Vewirrung aufgrund des Textes von Art. 4 der Zusatzverfügung, die bestimmt: „Verjährung und Verfristung von jedweden Handlungen und Ansprüchen des königlichen Dekrets und seiner möglichen Verlängerungen werden unterbrochen“.

Klarzustellen ist: Die angeordnete Unterbrechung der allgemeinen Verwaltungsfristen ist auf steuerliche Fristen nicht anwendbar, so dass Fristen zur Selbstveranlagung und Begleichung der Steuern nicht unterbrochen werden.

Coronovirus Spanien – Steuern Fristverlängerung

Artikel 33 des königlichen Dekrets Real Decreto Legislativo 8/2020 sieht für laufende, vor Verabschiedung des Gesetzes begonnene Steuerverfahren unter folgenden Voraussetzungen eine Unterbrechung des Fristenlaufs bis zum 30.04.2020 vor:

  1. Fristen zur Begleichung von Steuerverbindlichkeiten von:
    a) aus seitens der Verwaltung vorgenommenen Steuerfestsetzungen.
    b) Spezielle Schulden die mittels Stempelmarken der nationalen Münz- und Markenfabrik zu begleichen sind.
    c) dem Steuerschuldner zugestellter Vollstreckungsmitteilung im Vollzug.
  2. Abläufe der Fristen und Teilzahlungen aufgrund vereinbarter Stundung.
  3. Fristen zur Beantwortung von Aufforderungen, Beschlagnahmen und Stellungnahmen.

Unter denselben Voraussetzungen haben die Verfahren die nach Erlass der Norm zugestellt werden eine Fristunterbrechung bis zum 20.05.2020 zur Folge, sofern sich nicht bereits aus den allgemeinen Normen eine längere Frist ergibt.

Der zwischen dem Inkrafttreten des vorliegenden königlichen Dekrets bis zum 30.04.2020 liegende Zeitraum zählt weder zum Zwecke der Höchstdauer von Verfahren der Anwendung der Steuer, Sanktionsverfahren und durch die Steuerbehörde betriebene Revisionsverfahren, noch zur Verjährung der Verfahren.

Coronovirus Spanien – Steuern Stundung

Um den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus zu begegnen, ermöglichen die spanischen Finanzbehörden kleinen und mittleren Untenehmen zur Sicherung ihrer Liquidität, die am 20. April fälligen Steuern (bis zu maximal 6 Monaten) zu stunden, sofern der in jeder Steuerart fällige Zahlbetrag unter 30.000 € liegt. Mithin können Stundungsanträge gemäß königlichem Dekret 7/2020 vom 12. März (aplazamientos de acuerdo con las reglas de facilitación de liquidez para pymes y autónomos contemplada en el Real Decreto-ley 7/2020 de 12 de marzo) für solche Steuerverbindlichkeiten in verschiedenen Steuerarten wie bspw. Einkommensteuer und Umsatzsteuer gestellt werden.

Die Stundung der ersten 3 Monate erfolgt OHNE ZINSEN und von 4 bis 6 Monaten MIT ZINSEN.
Wenn mithin zum Beispiel am 20.04.2020, der Betrag von 25.000 € gestundet würde, wären die Zahlbeträge folgende:

Stundung bis 20.07.20: 25.000,00 €

Stundung bis 20.08.20: 25.078,13 €

Stundung bis 20.09.20: 25.156,25 €

Stundung bis 20.10.20: 25.234,38 €

Fazit:

Wie oben ausgeführt ist mithin zu beachten, dass durch die Regelungen des Alarmzustands beschlossene Fristunterbrechungen weder für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen noch für die Zahlungen aufgrund des Prinzips der Selbstveranlagungen gelten.
Die Nichtbeachtung der Fristen hat die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Folge; Stundungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

  

©2020 Verfasser Coronavirus Spanien – Steuern: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

22. März 2020 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Recht und Gesetz Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , | Kommentare deaktiviert für Coronavirus Spanien – Steuern