Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Coronavirus Spanien – Jahresabschluss

Coronavirus Spanien - Jahresabschluss

Der vorliegende Beitrag „Coronavirus Spanien – Jahresabschluss“ hat eine kurze Zusammenfassung der getroffenen Maßnahmen der spanischen Regierung auf dem Gebiet der Kapitalgesellschaften und anderer juristischen Personen des Privatrechts in der aktuellen Krisensituation zum Zweck, da diese genau in den Zeitraum fällt, in welchem der Jahresabschluss in Spanien zu erstellen ist.
Gemäß Art. 253 des Kapitalgesellschaftsgesetzes sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres die Jahresabschlüsse zu formulieren und sodann gemäß Art. 272 des Kapitalgesellschaftsgesetzes binnen weiterer 3 Monate durch die Hauptversammlung zu genehmigen.
Die Geschäftsbücher, einschließlich der Protokolle der Gesellschafterversammlungen und anderer Kollegialorgane oder das Register der Gesellschafter und das über Namensaktien, sind nach der Fertigstellung auf elektronischem Träger beim Handelsregister und vor Ablauf von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen.

Wie bereits in vorangegangenen Artikeln zum Alarmzustand ausgeführt, hat die spanische Regierung nach dessen Ausrufung Eilmaßnahmen durch zwei königliche Dekrete erlassen, so auch im Gesellschaftsrecht. Neben Regelungen für Kapitalgesellschaften erfolgten aber auch solche für Vereine, Genossenschaften und Stiftungen.
Die og. Fristen u.a. wurden von den gesetzlichen Eilmaßnahmen nun unterbrochen. Ebenso sind die Fristen für Registereintragungen, die nach Ablauf einer bestimmten Zeit gelöscht werden nun für die Dauer des Alarmzustands gehemmt.

Coronavirus Spanien – Jahresabschluss Fristen

Die Frist für die Erstellung des Jahresabschlusses durch das Verwaltungsorgan der Gesellschaft wird bis zum Ende des Alarmzustandes gehemmt, ab dem dann 3 Monate für die Erstellung des Jahresabschlusses zur Verfügung stehen.

Gesellschaften die zur Prüfung des Abschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer verpflichtet sind können diese Prüfung innerhalb von zwei Monaten ab Ende des Alarmzustandes vornehmen.

Die Frist für die Abhaltung der ordentlichen Gesellschafterversammlung, die grds. innerhalb von drei Monaten ab dem Ende der Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuhalten ist, verlängert sich entsprechend.

In Fällen, in denen die Einberufung der Gesellschafterversammlung bereits vor der Erklärung des Alarmzustandes mit Wirkung nach dieser Erklärung erfolgt ist, kann das Verwaltungsorgan entscheiden, Ort und Zeit der Versammlung zu ändern oder auch den Einberufungsbeschluss zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs hat innerhalb eines Monats nach Beendigung des Alarmzustandes eine erneute Einberufung zu erfolgen.

Coronavirus Spanien – Beschlussfassung

Sofern dies nicht bereits die Satzung regelt, ist es für die Dauer des Alarmzustandes erlaubt, Versammlungen per Videokonferenz abzuhalten.
Dies gilt für die Gesellschafterversammlung selbst, ebenso wie für Versammlungen des Verwaltungsorgans von Gesellschaften.

Für die Durchführung der Videokonferenz ist ein Medium  zu verwenden, welches eine Verbindung in Echtzeit mit Bild und Ton der Teilnehmer sicherstellt. Nimmt ein Notar an einer solchen Versammlung teil, gilt Entsprechendes.

Gleiches gilt für Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen von Vereinen, Sitzungen des Vorstands der Genossenschaften und Stiftungen und deren Ausschüssen.

Die Beschlussfassung der vorgenannten Organe kann im Wege schriftlicher Abstimmung auch ohne Sitzung erfolgen, wenn dies vom Vorsitzenden beschlossen wird oder zumindest zwei Mitglieder des betroffenen Organs dies beantragen.

Coronavirus Spanien – sonstige Maßnahmen

Auch im Falle, dass gesetzliche oder satzungsmäßige Gründe für die Auflösung einer Kapitalgesellschaft vorliegen sollten, können Gesellschafter ihr Austrittsrecht bis zum Ende des Alarmzustands nicht ausüben.

Bei auf bestimmte Zeit gegründeten Gesellschaften bei denen der Zeitpunkt der Beendigung während dem Alarmzustand eintritt, erfolgt die Auflösung erst zwei Monate nach dessen Beendigung.

In Fällen in denen ein Auflösungsgrund vor der Erklärung des Alarmzustandes oder während dessen Dauer eintritt, wird die Zweimonatsfrist zur Einberufung der Gesellschafterversammlung durch das Verwaltungsorgan zwecks Beschlussfassung über eine Auflösung der Gesellschaft bis zur Beendigung des Alarmzustands gehemmt.

Im Falle, dass sich während des Alarmzustands ein Auflösungsgrund einstellt, entsteht keine Haftung der Verwaltungsorgane für Schulden, welche die Gesellschaft in dieser Zeit möglicherweise eingeht.

©2020 Verfasser Coronavirus Spanien – Jahresabschluss: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

23. März 2020 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Buchhaltung und Bilanz Spanien, Gesellschaftsrecht Spanien | Schlagwörter: | Kommentare deaktiviert für Coronavirus Spanien – Jahresabschluss