Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Das spanische Staatshaushaltgesetz 2014 und dessen steuerliche Maßnahmen

Das spanische Staatshaushaltgesetz 2014 und dessen steuerliche Maßnahmen

Mit dem spanischen Haushaltsgesetz 22/2013 vom 23. Dezember wurden für das Jahr 2014 unter anderem folgende Maßnahmen im Bereich des Steuerrechts ergriffen, die sich allerdings in vielen Fällen auf die Verlängerung von für vergangene Jahre geltenden Vorschriften beschränken:

 

1. Einkommensteuer natürliche Personen:

1.1 Es werden neue Koeffizienten zur Anpassung des für das Jahr 2014 anwendbaren  Erwerbswerts im Rahmen der Berechnung von Gewinn oder Verlust bezüglich der Übertragung von Immobilien die nicht wirtschaftlichen Zwecken dienen festgelegt. (Art. 35.2 LIRPF)

1.2 Verlängerung bestimmter Steuervorteile im Rahmen der spanischen Einkommensteuer:

– der Möglichkeit, Kosten für gewerbliche Tätigkeiten aufgrund von Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen vom Reingewinn abzuziehen

– der Absetzbarkeit von Kosten und Investitionen zur Eingewöhnung der Mitarbeiter an die Nutzung von neuen Kommunikations- und Informationstechnologien

1.3 Verlängerung der folgenden Abzugssätze (Quellensteuereinbehalt):

-21 % unter anderem bzgl. Lehrgängen und Konferenzen, Einkünften aus beweglichem Vermögen, Einkünften aus der Vermietung von städtischen Immobilien, gewerblichen Tätigkeiten und bestimmten Vermögensgewinnen, u.a.

– 42 % bei Einkünften aufgrund einer Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungsorgans (Geschäftsführung)

 

2. Vermögensteuer

Verlängerung der Anwendbarkeit der Vermögensteuer in Spanien für das Jahr 2014

 

3. Körperschaftssteuer juristische Personen

3.1 Die Koeffizienten für die Anpassung des Geldwertes für das Jahr 2014, welche dazu dient, die positiven Erträge aus der Übertragung von Bestandteilen des festen Anlagevermögens oder für den Verkauf vorgehaltenen Immobilien in die Steuerbemessungsgrundlage einfließen zu lassen, werden festgelegt (Art. 15.9 TRLIS).

3.2 Möglichkeit eines Antrags auf Stundung der Steuerschuld, die sich daraus ergibt, dass die Differenz zwischen dem Marktwert und dem Buchwert der Vermögensgegenstände eines in Spanien ansässigen Unternehmens oder einer Betriebstätte, die den Sitz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt oder Vermögensgegenstände dorthin verlegt, bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese an Dritte übertragen werden (Art. 17.1 TLRIS).

Ebenso kann die Stundung der Zahlung des Gewinns beantragt werden, der sich im Rahmen von Umstrukturierungen von Unternehmen ergeben kann, aufgrund derer Vermögensbestandteile in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union transferiert werden (Art. 84.1 a) y c) TRLIS).

In beiden Fällen richtet sich die Stundung der Verbindlichkeit der Körperschaftsteuer bis zur Übertragung der Vermögensgegenstände an einen Dritten den Regelungen der LGT über die Erbringung von Garantien und Anfall von Verzugszinsen.

3.3 Verlängerung des Prozentsatzes für Ratenzahlungen bezüglich der Steuerschuld im Sinne des Art. 45.2 TRLIS, welcher bei 18 % liegt und auf Basis des vorhergehenden Geschäftsjahres in 3 Raten beglichen wird.

Bzgl. der Erträge des laufenden Geschäftsjahrs im Sinne des Artikels 45.3 TRLIS beträgt der Prozentsatz für Ratenzahlungen 21 %. Allerdings ist zu beachten, dass gemäß Gesetz 16/2013 vom 29. Oktober übergangsweise die erhöhten Prozentsätze von 23, 26 und 29 % für Unternehmen mit einem Umsatz jeweils zwischen 10 und 20 Millionen Euro, zwischen 20 und 60 Millionen Euro und mehr als 60 Millionen Euro auf das Jahr 2014 verlängert werden, ebenso wie der Mindestbetrag bzgl. Ratenzahlungen (grundsätzlich 12 % des positiven Ertrags der Steuerperiode abzüglich bereits gezahlter Raten; 6 % nur dann, wenn es sich um Unternehmen handelt, bei denen mindestens 85 % der Einkünfte gemäß den Artikeln 21 und 22 TRLIS Freibeträge wegen internationaler Doppelbesteuerung sind).

3.4 Verlängerung bestimmter steuerlicher Vorteile (für Veranlagungszeiträume ab dem 01.01. 2014):

– des verringerten Körperschaftsteuersatzes für Unternehmen aufgrund von Erhalt oder Schaffung von Arbeitsplätzen gemäß der Zwölften Zusatzverordnung TRLIS (20 % für die ersten 300.000 € der Bemessungsgrundlage und 25 % für den darüber hinausgehenden Betrag).

– der Absetzbarkeit von Kosten und Investitionen zur Eingewöhnung der Mitarbeiter an die Nutzung von neuen Kommunikations- und Informationstechnologien

3.5 Verlängerung  der Möglichkeit des steuerlichen Abzugs von 21 % der Körperschaftsteuer auf das Jahr 2014 wird voraussichtlich in den nächsten Wochen per königlichem Gesetzesdekret beschlossen (da das Gesetz über den Staatshaushalt diesen Aspekt nicht beinhaltet, welcher allerdings  im Rahmen der Einkommensteuer natürlicher Personen behandelt wird).

 

4. Umsatzsteuer

4.1 Das Anwendungsgebiet bezüglich der Regeln zur Lokalisierung des Ortes der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 70 Absatz 2 wird i. H. auf die spanische Umsatzsteuer auf den Ort erweitert, an dem eine tatsächliche Nutzung oder effektive Verwendung stattfindet, sodass sie auch auf Dienstleistungen angewandt wird, die auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder Melilla erbracht wurden, wenn dort der der Empfänger der Dienstleistung ansässig der niedergelassen ist.

4.2 Bzgl. der Korrektur von Steuersätzen nach oben wurde im Rahmen der Mehrwertsteuer die Vorschrift abgeschafft, welche den Ansatz von zusätzlichen Quoten, die durch die Finanzverwaltung im Rahmen von Steuerprüfungen aufgedeckt wurden, einschränkte, wenn der Steuerschuldner sanktioniert wurde. Anstelle dessen wurde eine neue Einschränkung für die Fälle eingeführt, in denen der Steuerschuldner an einem Steuerbetrug beteiligt ist oder wusste oder hätte wissen müssen, dass er eine Handlung vornimmt, die Teil einer Steuerhinterziehung ist.

4.3 In die Berechnung des generellen Anteils fließen diejenigen Vorgänge nicht mit ein die in Betriebsstätten getätigt wurden, die sich außerhalb des Anwendungsgebietes befinden, unabhängig davon, wo die entsprechenden Kosten entstanden sind.

4.4 Im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren oder Vollstreckungsverfahren und mit Bezug auf die im Rahmen dieser Vorgänge erfolgenden Versteigerungen von Gütern, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wird es denjenigen Erstehern, die in Spanien als Unternehmer oder Gewerbetreibende gemeldet sind, gestattet, auf die im Absatz 2 des Artikels 20 (Übertragung von Immobilien) vorgesehene Steuervergünstigung zu verzichten, Rechnungen auszustellen, die Steuerquote anzusetzen und eine entsprechende Erklärung und Begleichung vorzunehmen und dabei den entsprechenden Betrag im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichtigen einzuzahlen (mit Ausnahme der Fälle des reverse charge-Verfahrens (Steuerschuldumkehr)).

 

5. Einkommensteuer Nichtansässiger

Verlängerung auf das Jahr 2014 des Steuersatz für Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger ohne Betriebsstätte von 24 % auf 24,75 % und der Steuer für Dividenden, Zinserträge und Veräußerungsgewinne sowie für ins Ausland überwiesenen Beträge zulasten der Erträgen von Betriebsstätten nichtansässiger Unternehmen von 19 % auf 21 %.

 

6. weitere Neuerungen

– Der Basiszinssatz beträgt 4 %.

– Der Verzugszinssatz beträgt 5 %.

 

©2014 Verfasser: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht

 

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17. März 2014 von Frank Dieter Müller
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