Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Startup-Gesetz

Am 27. Juli 2021 stellte das Ministerium für Wirtschaft und digitale Transformation (Ministerio de Asuntos Económicos y Transformación Digital) mit dem Entwurf für das Gesetz „Crea y Crece“ (Anteproyecto de Ley de fomento del ecosistema de las empresas emergentes en España) auch Regelungen für ein künftiges Startup-Gesetz vor.

Nach ersten diesbezüglichen Absichtsbekundungen seitens des Regierungspräsidenten Sánchez auf der Veranstaltung South Summit 2018 in Madrid, einer globalen Plattform die innovative Start-ups aus Europa und Lateinamerika mit Investoren und Unternehmen aus der ganzen Welt zusammenbringen soll, hat nun am 3.11.2022 der Kongress den Entwurf des Gesetzes zur Förderung von Startups (Ley de fomento del ecosistema de las empresas emergentes, in Spanien bekannt als Ley de Startups ), das mit dem Ziel geschaffen wurde, das „Ökosystem für Startups“ in Spanien zu fördern, gebilligt.

Das neue Startup-Gesetz richtet sich an Unternehmen, die innovativ, neu gegründet oder bis zu fünf Jahre alt sind, bzw. bis zu sieben Jahre alt, wenn es sich um Biotechnologie-, Energie- und Industrieunternehmen handelt, die ihren Sitz, eine ständige Niederlassung und den überwiegenden Teil der Arbeitsplätze in Spanien haben, keine Dividenden ausgeschüttet haben und nicht börsennotiert sind und die einen Umsatz von bis zu 5 Mio. EUR erzielen. 

Startup-Gesetz – niedrigere Steuern für Unternehmer

Der Gesetzesentwurf bringt u.a. eine Steuersenkung der Körperschaftsteuer von 25 % auf 15 % in den ersten vier Jahren nach Erreichen einer positiven Bemessungsgrundlage.

Der maximale Abzug für Investitionen in Start-Ups (die jetzt bis zu fünf bzw. sieben Jahre und bis zu 5 Millionen Euro gelten) wird von 60.000 auf 100.000 Euro pro Jahr erhöht. Außerdem wird dieser Abzug von der Steuerquote von 30 auf 50 % erhöht.

Selbstständige (autónomos), werden nicht mehr wie bislang gleichzeitig als Unternehmer und Arbeitnehmer doppelbesteuert.

Die Steuerbefreiung für Aktien, die Arbeitnehmern als Sachbezüge gewährt werden, wird von bisher 12.000 auf bis zu 50.000 Euro erhöht. Außerdem erfolgt die Besteuerung nicht zum Zeitpunkt des Erhalts, sondern erst wenn diese liquide werden oder sich materialisieren, z. B. wenn das Unternehmen verkauft wird, an die Börse geht oder der Arbeitnehmer sie veräußert, in jedem Fall aber nach zehn Jahren.

Startup-Gesetz – Neues Visum für digitale Nomaden 

Eine der Maßnahmen des Gesetzes ist die Einführung eines internationalen Visums für Telearbeiter. Dieses Visum das mit geringerem bürokratischem Aufwand erteilt werden soll, gilt für alle Herkunftsländer und bezweckt ausländische Talente anzuziehen. Der durch die Pandemie erheblich beschleunigte Trend zur Telearbeit und das Erfordernis von Visa für digitale Nomaden, auf den sich nach Estland mit e-Residenz als Vorreiter einige europäische Länder in der Regel mit Visa von bis zu einem Jahr Dauer bereits eingestellt haben, wird voraussichtlich anhalten und Spanien setzt mit einer Möglichkeit die Visa-Dauer auf bis zu 5 Jahren zu verlängern, darauf, nicht nur das touristische Ziel Nr. 1 in Europa zu sein, sondern auch erste Destination für junge Talente und digitale Nomaden zu werden.

Ausländer aus Drittländern können diese Visa beantragen, wenn sie für Unternehmen mit Sitz außerhalb Spaniens arbeiten. Ihre Arbeit für spanische Unternehmen darf 20 % der Gesamtbeschäftigung nicht überschreiten, mithin haben mindestens 80 % ihrer Einkünfte von ausländischen Unternehmen zu stammen. Sie müssen nachweisen:

dass sie bereits mindestens ein Jahr lang entsprechend „remote“ gearbeitet haben und

dass die Arbeit aus der Ferne verrichtet werden kann.

Wenn sie bei einem Unternehmen unter Vertrag stehen, müssen sie seit mindestens drei Monaten eine berufliche Beziehung zu dem Unternehmen unterhalten und das Unternehmen muss Fernarbeit zulassen.
Wenn sie freiberuflich tätig sind, müssen sie mit mindestens einem Unternehmen außerhalb Spaniens zusammenarbeiten und die Voraussetzungen und Bedingungen für Fernarbeit ermöglichen.

Senkung der Einkommensteuer

Anstelle der IRPF (Einkommensteuer) sollen digitale Nomaden im Rahmen der IRNR (Einkommenssteuer für Nichtansässige) besteuert werden. Bisher galt diese Möglichkeit nur für Arbeitnehmer, die sich entweder nicht länger als 183 Tage in Spanien aufhielten oder aber für den Sonderstatus nach Art. 93 LIRPF (Ley 35/2006, de 28 de noviembre) optiert hatten.

Das dort geregelte Erfordernis, in den letzten 10 Jahren nicht in Spanien steuerlich ansässig gewesen zu sein, wird im Entwurf auf fünf Jahre reduziert. Der Zeitraum, in dem ein Gebietsfremder diese Steuer in Anspruch nehmen kann, soll ebenfalls von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.  

Nach der Verabschiedung des Startup-Gesetzes durch den Kongress muss dieser Text vom Senat genehmigt werden, damit er vollständig in Kraft treten kann, was in der ersten Hälfte des Jahres 2023 der Fall sein soll.

©2022 Verfasser Startup-Gesetz: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

21. November 2022 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Berichte aus Spanien u. EU | Schlagwörter: , | Kommentare deaktiviert für Startup-Gesetz