Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

spanische Vermögensteuer Reform 2015

spanische Vermögensteuer Reform 2015

Geschichte spanische Vermögensteuer

Nach ihrer Aussetzung im Jahre 2008 war die spanische Vermögensteuer am 18. September 2011 wieder eingeführt worden. Dabei hatte es sich um eine bloß vorübergehende, lediglich die Steuerjahre 2011 und 2012 betreffende Maßnahme handeln sollen, denn bereits im Gesetz war erneut eine 100-prozentige Steuervergünstigung ab dem 1. Januar 2013 vorgesehen. Die sozialistische Regierung unter Zapatero hatte dies damit begründet, dass diese Steuer nur auf die Mittelschicht fiele, da die wirklich Vermögenden sich Instrumenten zu bedienen wüssten, um dieser Steuer zu entgehen. Die neue konservative Regierung unter Rajoy, die noch vor der Wahl die Abschaffung versprochen hatte, verabschiedete sodann zunächst jeweils eine Verlängerung für die Jahre 2013 und 2014 und schließlich mit Staatshaushaltsgesetz zum Jahresende 2014 (Ley de Presupuestos Generales del Estado para 2015 (Ley 36/2014, de 26 de diciembre)) nun auch für das Jahr 2015.

Damit sind auch weiterhin Ausländer mit beschränkter Steuerpflicht, insbesondere Eigentümer und vor allem auch solche, die durch das Halten ihrer Immobilie mittels Gesellschaften die spanische Erbschaftsteuer wie auch die Vermögenssteuer auszuhebeln suchten und trotz solcher Konstruktionen sich mit dem neuen deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor der Situation fanden, im vergangenen Jahr 2014 erstmals eine Vermögenssteuererklärung abgeben zu müssen und auf erneute Aussetzung hofften, enttäuscht worden.

Freibeträge und Steuersätze spanische Vermögensteuer

Durch die Königliche Rechtsverordnung vom 18.09.2011 waren Neuerungen i. H. auf die Regelungen des Vermögenssteuergesetzes 19/1991 vom 6. Juni eingetreten, wie z.B. die Erhöhung des Grundfreibetrages für den Erstwohnsitz von 150.253,03 Euro auf 300.000 Euro. Der allgemeine Steuerfreibetrag wurde von 108.182,18 Euro auf 700.000 Euro angehoben.

Die autonomen Gebietskörperschaften, welche alleine mit der Vermögenssteuer knapp 1 Milliarde Euro einnehmen, können aufgrund ihrer dbzgl. Kompetenzen einen abweichenden Freibetrag festlegen. So haben bspw. die Balearen diesen aktuell von 700.000 auf 800.000 Euro erhöht, La Rioja gewährt eine Vergünstigung von 50%. Katalonien hält den niedrigsten Freibetrag von 500.000 Euro. Der höchste Steuertarif findet sich in Andalusien und Galizien (0,24-3,03%), gefolgt von Asturias (0,22-3%), Katalonien (0,21.-2,75%), Extremadura (0,30-3,75%) und Murcia (0,24-3%).

Für Vermögen über dem Freibetrag ist Vermögensteuer gemäß einer progressiven Tabelle mit Steuersätzen zwischen 0,2 und 2,5% zu zahlen.

Zur Abgabe einer Steuererklärung ist jede Person verpflichtet, bei der eine Vermögensteuer nach Anwendung möglicher Abzüge oder Vergünstigungen anfällt, als auch jede Person, die zwar aufgrund der gesetzlichen Regelung keine Vermögensteuer zu zahlen hat, deren Vermögenswerte und Rechte jedoch den Wert von 2.000.000 € übersteigen. Die Steuer findet Anwendung auf das Nettovermögen natürlicher Personen bestehend aus Gütern und Rechten unter Berücksichtigung bestimmter persönlicher Verpflichtungen, Steuern und Belastungen.
Die spanische Vermögensteuer ist personenbezogen, was bedeutet, dass im Falle einer zu jeweils 50 % von 2 Eheleuten erworbenen Immobilie die Steuer erst ab einem Wert von 1,4 Mio Euro anfällt. Dabei ist der höchste der drei folgenden Werte heranzuziehen: Katasterwert, Anschaffungswert oder von der Finanzbehörde festgestellter Wert. Im Falle eines hypothekarisch abgesicherten Darlehns kann dessen Saldo in Abzug gebracht werden.

Es ist zwischen dem beschränkt und dem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu unterscheiden.

Spanische Vermögensteuer für Nichtansässige

Die unbeschränkte Steuerpflicht mit ihrem Weltvermögen betrifft grundsätzlich diejenigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet haben. Eine beschränkte Steuerpflicht besteht für in Spanien belegenes Vermögen oder durchsetzbare Rechte einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im spanischen Hoheitsgebiet hat (sog. „Nichtresidente“). Diese trifft die sogenannte Realobligation („obligación real“, im Gegensatz zur „obligación personal“, welche die unbeschränkt Steuerpflichtigen trifft), bei welcher nur Abzugsfähigkeit von Belastungen, Steuern und Verpflichtungen besteht, sofern diese den in Spanien belegenen Vermögen zuordenbar ist. Ab dem Eintritt der sogenannten großen Steuerreform zum 1.1.2015 gilt für beschränkt Steuerpflichtige mit Ansässigkeit in der EU dass diese die Normierung der Gebietsautonomie anwenden können, in welcher der höchste ihrer in Spanien belegenen Vermögenswerte angesiedelt ist.

Das in Spanien belegene Vermögen besteht bei dort beschränkt Steuerpflichtigen regelmäßig aus Ferienimmobilien. Vereinzelt finden sich seit einigen Jahren Publikationen, welche die spanische Vermögensteuer und das Halten von Ferienimmobilien durch Gesellschaften mit angeblichen Steuervorteilen zum Gegenstand haben.

Spanische Vermögensteuer für Beteiligung an Immobiliengesellschaften

Richtig ist, dass das Vermögenssteuergesetz 19/1991 in seinem Art. 4 , VIII Nr. 2  bestimmte Gesellschaftsbeteiligungen von der Vermögenssteuer freistellt. Konkret heißt es dort, dass eine Körperschaft, handele es sich dabei um eine Gesellschaft oder nicht, von der Vermögenssteuer befreit ist, sofern sie nicht zum Hauptzweck die Verwaltung von Immobilien oder beweglichen Gegenständen hat. Dabei besteht eine Vermutung dafür, dass bloße Verwaltung und keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, sofern während mehr als 90 Tagen pro Geschäftsjahr mehr als die Hälfte des Anlagevermögens aus Wertpapieren besteht bzw. mehr als die Hälfte des Anlagevermögens keiner wirtschaftlichen Tätigkeit zurechenbar ist. Zur Feststellung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, werden die Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes herangezogen.  Diese wirtschaftliche Tätigkeit soll gemäß vor erwähnter Publikationen durch Vermietung der Ferienimmobilie gedeckt sein. Zu beachten ist insoweit allerdings, dass hierzu gemäß Art. 27 des Gesetzes 35/2006 (Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y de modificación parcial de las leyes de los Impuestos sobre Sociedades, sobre la Renta de no Residentes y sobre el Patrimonio (vigente hasta el 01 de Enero de 2016)), die Körperschaft über einen Angestellten in Vollzeit verfügen muss. Die weitere Voraussetzung eines diesem Zweck dienenden Geschäftslokals, die noch in 2014 Gültigkeit hatte, wurde durch Abs. 16 des Art. 1 des Gesetzes 26/2014 vom 27.11., der sogenannten großen Steuerreform,  mit Wirkung zum 1.1.2015 abgeschafft.
Mithin befreit das bloße Halten von Geschäftsanteilen an vermögensverwaltenden Gesellschaften alleine nicht von der Vermögenssteuer. Zur Befreiung müssen, wie einschlägige verbindliche Anfragen bestätigen, die Bestimmungen des EinkStG berücksichtigt werden.

Solches sollte nun durch Konstruktionen des Zwischenschaltens weiterer Gesellschaften verhindert werden. Diese Konstruktionen mochten nun im Anwendungsbereich des früheren Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien (DBA Spanien 1966) u. U. noch Sinn gemacht haben, da gemäß dessen Art. 22, IV Beteiligungen an spanischen Kapitalgesellschaften grds. nur im Ansässigkeitsstaat der Person, also in Deutschland, (vermögens-) besteuert werden konnten. Das Besteuerungsrecht in Fällen des unmittelbaren Haltens einer Spanien-Immobilie durch die natürliche Person stand gemäß Art. 22, II allerdings aufgrund der Belegenheit auch Spanien zu. Das aktuelle deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen regelt nunmehr allerdings zum „Vermögen“ in seinem Art. 21, IV solche Fälle ausdrücklich zugunsten des Belegenheitsstaates des unbeweglichen Vermögens, mithin hier Spanien. Insbesondere ist in diesem Artikel nur von Anteilen an einer Gesellschaft oder einer anderen Personenvereinigung oder vergleichbaren Beteiligungen die Rede, ohne dass es darauf ankommt, wo diese ihren Sitz hat. Das Aktivvermögen muss dabei zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen bestehen. Und der Anteilseigner unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung des unbeweglichen Vermögens berechtigt sein. Die Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften hat somit ihren Sinn verloren. Denn wenn am Ende der Kette von zwischengeschalteten Gesellschaften in diesem Falle ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger steht, der über diese Gesellschaften Anlagevermögen in entsprechender Höhe an der spanischen Gesellschaft hält, reicht dies aus. Aber auch andere mit Spanien geschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sehen eine solche Regelung zur Vermeidung der Umgehung der Vermögenssteuer vor.

Vermögenssteuer fällt damit im Zusammenhang mit der Nutzung einer Immobilie in Spanien an, gleich, ob diese im Eigentum einer natürlichen Person steht oder über eine Gesellschafts- oder andere Beteiligung gehalten wird, sofern die Immobilie zu mehr als 50 % das Aktivvermögen ausmacht. Eine Lösung für bereits existierende Konstruktionen kann mithin nur darin bestehen, diesen Prozentsatz zu unterschreiten, bzw. das Aktivvermögen der zwischengeschalteten Gesellschaft insoweit aufzustocken, dass dieses die Beteiligung an der spanischen Gesellschaft um mehr als 50 % überschreitet. Regelmäßig geht dabei die Lösung des Problems der Vermögenssteuer mit der Lösung des Problems der spanischen Erbschaftsteuer einher, welches häufig den Grund derartiger Konstruktionen darstellt. Aber auch eine Aufstockung der Beteiligung kann Probleme aufwerfen, wenn diese von den spanischen Finanzbehörden als Umgehungstatbestand eingestuft werden kann. Dies kann insbesondere bei miteinander verbundenen Personen der Fall sein.

Allerdings bestehen im Einzelfall eine Reihe von simpleren Möglichkeiten der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung und der Zahllast zu entgehen. Denn wie bereits geschildert, sind vom Immobilienwert bestimmte Verpflichtungen, Steuern und Belastungen im Rahmen der Vermögensteuererklärung abzugsfähig. Dies trifft zumindest auf Werte bis 2 Millionen Euro zu. Bei höheren Werten entsteht die Pflicht zur Erklärung hingegen unbedingt. Sofern bspw. im Falle eines Immobilienwertes von 2.100.000 Euro zum Kauf eine Hypothek von 900.000 Euro aufgenommen und ein weiteres, privates Darlehen von 600.000 Euro aufgenommen wurde und damit der zu versteuernde Betrag unter dem zu deklarierenden Mindestwert von 700.000 Euro liegt, bleiben diese Verbindlichkeiten, da der Ausgangswert über 2.000.000 Euro liegt, für die Steuererklärungspflicht als solche unberücksichtigt. Die Wertbestimmung erfolgt grundsätzlich gemäß folgender Regel, nach welcher der höchste Wert der 3 folgenden maßgebend ist: der Katasterwert, der durch die Finanzverwaltung im Rahmen anderer Steuerarten überprüfte Wert (wie z.B. Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer oder Grunderwerbsteuer) oder der Erwerbswert bzw. der Gegenwert des Erwerbs.

Bei niedrigeren Werten sind mithin eine Reihe von Steuerungsmöglichkeiten gegeben, so z. B. auch durch die Einräumung von zeitlich beschränkten oder auch lebenslangen Nießbrauchsrechten bzw. Einrichtung von Verrentungsmodellen. Im Rahmen lebenslanger Nießbrauchs- oder Nutzungsrechte bspw. wird deren Wert mit 70% des Vermögenswertes angesetzt, sofern der Nießbrauchsberechtigte unter 20 Jahren alt ist. Ab diesem Datum vermindert sich dieser Prozentsatz mit fortschreitendem Alter um 1 % pro Jahr mit dem Mindestlimit von 10% des Gesamtwertes. Die Grundregel der Berechnung des Nießbrauchswertes ist die folgende:  (theoretisches Höchstalter) 89 (Lebensjahre) abzgl. Des Lebensalters des Nießbrauchsberechtigten.  Wenn mithin ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zugunsten einer 29-jährigen Person über eine Immobilie mit einem Wert von 2.000.000 Euro eingeräumt wird, so beträgt der Wert des Nießbrauchsrechts: 89-29= 60 % von 2.000.000 = 1.200.000 Euro.

Zu beachten ist auch, dass bei hohem Vermögen allerdings niedrigem Einkommen, die Höhe der Vermögensteuer mittels eines bestimmten Koeffizienten ganz erheblich reduziert werden kann.

Fazit spanische Vermögensteuer

Hinsichtlich der Frage, ob auch in der Zukunft die spanische Vermögensteuer Bestand haben wird, bleiben die Wahlen des Jahres 2015 und die dann folgenden Festlegungen des Staatshaushaltsgesetzes für 2016 abzuwarten.

Bis dahin kommt eine Pflicht zur Versteuerung in Spanien belegenen Vermögens für alle auch dort nicht ansässigen Personen in Betracht, sei es, ob diese das Vermögen als natürliche Person unmittelbar oder über eine juristische Person, also eine oder mehrere Gesellschaften, mittelbar halten. In jedem Falle ist dabei zu berücksichtigen, dass zwar einerseits ggf. keine Vermögenssteuer anfällt und auch keine Einkommenssteuer erklärt werden muss, andererseits aber nicht unerhebliche Kosten für das Halten der Gesellschaft u.a. durch Steuerberatungskosten und Vorlage der Jahresabschlüsse in Spanien entstehen.

©2015 Verfasser spanische Vermögensteuer Reform 2015: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

02. April 2015 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Immobilienrecht Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , , , , , , , | Kommentare deaktiviert für spanische Vermögensteuer Reform 2015