Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Neue Vermögensteuer Spanien

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Mit Wirkung zum 29.12.2022 ist eine wichtige Änderung des spanischen Vermögensteuergesetzes für in Holdingstrukturen gehaltene Immobilien in Kraft getreten. Die neue Vermögensteuer in Spanien beseitigt mit sofortiger Wirkung die bisherige Gesetzeslücke und unterwirft Beteiligungen an Eigenmitteln jedweder Art von nicht börsennotierten Körperschaften, deren Aktiva zu mindestens 50 % direkt oder indirekt aus auf spanischem Gebiet gelegenen Immobilien bestehen, der Steuerpflicht in Spanien.      

Artikel 3 und 5 des Gesetzes 19/1991 vom 6. Juni 1991 über die Vermögensteuer (BOE vom 7. Juni 1991) – im Folgenden LIP genannt – bestimmten bislang:

Artikel 3: Steuerbarer Sachverhalt.

Der Steuertatbestand ist das Eigentum des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Steueranfalls des in Artikel I Absatz 2 dieses Gesetzes bezeichneten Nettovermögens.

Es wird vermutet, dass die Güter und Rechte, die zum Zeitpunkt des vorgenannten Steueranfalls im Eigentum des Steuerpflichtigen standen, Bestandteil seines Vermögens sind, es sei denn, es liegt ein Nachweis für die Übertragung oder den Verlust von Vermögenswerten vor.

Artikel 5: Steuerpflichtige Person.

Erstens. Die Steuer wird von folgenden Personen entrichtet:

In Spanien steuerlich Nichtansässige, mithin beschränkt Steuerpflichtige trifft die sogenannte Realobligation („obligación real“, im Gegensatz zur „obligación personal“, welche die dort unbeschränkt Steuerpflichtigen trifft), bei welcher nur Abzugsfähigkeit von Belastungen, Steuern und Verpflichtungen besteht, sofern diese den in Spanien belegenen Vermögen zuordenbar ist.

Mit verbindlicher Auskunft vom 13.09.2022 (Consulta Vinculante V1947-22, de 13 de Septiembre de 2022 de la SG de Tributos) kam die spanische Finanzbehörde zum Ergebnis dass ein „Antragsteller nicht Inhaber solcher Güter und Rechte auf spanischem Gebiet ist, sofern er lediglich unmittelbarer Inhaber einer (in diesem Falle) deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, die indirekt an einem anderen Unternehmen beteiligt ist, die Eigentümerin einer Immobilie in Spanien ist“.

Dementsprechend unterliege er nicht der spanischen Vermögensteuer. „Auch wenn das DBA Spanien erlaube nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Teil des Vermögens des Antragstellers, der aus Anteilen oder Beteiligungen an dieser deutschen Gesellschaft besteht, zu besteuern, so wäre darüber hinaus erforderlich, dass die spanischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch die Anteile oder Beteiligungen besteuern, welche die entsprechenden Voraussetzungen des Vermögensteuergesetzes erfüllen“.

Neue Vermögensteuer Spanien

Diese Lücke im Vermögensteuergesetz wurde nun durch das „Gesetz zur Einführung einer befristeten Solidaritätssteuer auf große Vermögen und zur Änderung bestimmter Steuervorschriften (Ley 38/2022, de 27 de diciembre, para el establecimiento de gravámenes temporales energético y de entidades de crédito y establecimientos financieros de crédito y por la que se crea el impuesto temporal de solidaridad de las grandes fortunas, y se modifican determinadas normas tributarias) geschlossen: Dort bestimmt die

Dritte Schlussbestimmung. Änderung des Gesetzes 19/1991 vom 6. Juni 1991 über die Vermögenssteuer.

Der erste Absatz von Artikel 5 des Gesetzes 19/1991 vom 6. Juni 1991 über die Vermögensteuer (Ley del Impuesto sobre el Patrimonio, LIP) wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:

    „Erstens. Steuerpflichtig sind die folgenden Personen

    (a) Persönlich steuerpflichtig („obligación personal“, Anm. unbeschränkt steuerpflichtig) sind natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet haben, wobei die Steuer auf ihr gesamtes Nettovermögen erhoben wird, unabhängig davon, wo sich das Vermögen befindet oder die Rechte ausgeübt werden können.

    Wenn eine in Spanien ansässige Person ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegt, kann sie sich dafür entscheiden, weiterhin in Spanien mit ihrer persönlichen Steuerpflicht besteuert zu werden. Die Option muss durch Abgabe einer Steuererklärung (für unbeschränkt Steuerpflichtige) in dem ersten Jahr ausgeübt werden, in dem keine Ansässigkeit im spanischen Hoheitsgebiet mehr besteht.

    b) Durch Realobligation („obligación real“, Anm. beschränkte Steuerpflicht), jede andere Person für die Vermögenswerte und Rechte, deren Inhaber sie ist, wenn diese im spanischen Hoheitsgebiet belegen sind, ausgeübt werden können oder erfüllt werden müssen.

Für diese Zwecke gelten als auf spanischem Gebiet gelegen, die Werte, welche Beteiligungen in Eigenmitteln jedweder Art von Körperschaft darstellen, die nicht auf organisierten Märkten gehandelt werden und deren Aktiva zu mindestens 50 % direkt oder indirekt aus auf spanischem Gebiet gelegenen Immobilien bestehen. Bei der Berechnung der Aktiva werden die Nettobuchwerte aller verbuchten Aktiva durch ihre jeweiligen Marktwerte zum Zeitpunkt der Steuerentstehung ersetzt. Bei unbeweglichem Vermögen werden die Nettobuchwerte durch die Werte ersetzt, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 dieses Gesetzes in jedem Einzelfall als Steuerbemessungsgrundlage zu verwenden sind.

    In diesem Fall wird die Steuer ausschließlich auf diese Vermögenswerte oder Rechte des Steuerpflichtigen erhoben, wobei die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 4 dieses Gesetzes berücksichtigt werden.“

Artikel 10 (des spanischen Vermögensteuergesetzes bestimmt): Immobilien.

Das städtische oder ländliche Vermögen wird nach den folgenden Regeln berechnet:

Erstens. Durch den höchsten der drei folgenden Werte: Dem Katasterwert, dem von der Verwaltung für die Zwecke anderer Steuern ermittelten oder überprüften Wert oder dem Preis, der Gegenleistung oder dem Erwerbswert.

Artikel 9: Begriff Steuerbemessungsgrundlage

Vier. Im Falle der Realobligation (Anm.: Bei beschränkter Steuerpflicht in Spanien) sind nur die Belastungen und Lasten abzugsfähig, welche sich auf Vermögenswerte und Rechte auswirken, die sich auf spanischem Gebiet befinden oder dort ausgeübt werden können oder müssen, sowie die Schulden für das in die genannten Vermögenswerte investierte Kapital.

Fazit: Neue Vermögensteuer Spanien

Entscheidend zur Vermeidung der dbzgl. Steuerpflicht ist also nach der neuen Regelung, dass die Wertpapiere, welche die Beteiligung am Eigenkapital einer beliebigen, nicht auf organisierten Märkten gehandelten Gesellschaft darstellen, nicht zu mindestens 50 % direkt oder indirekt aus einer im spanischen Hoheitsgebiet gelegenen Immobilie bestehen.

Vereinfacht gesagt, der Marktwert der Immobilie/n muss mithin weniger als 50 % der Vermögenswerte (Aktiva) der Gesellschaft betragen.

Als Alternative müssten ausreichende Belastungen bestehen, um die Besteuerung zu vermeiden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die in Art. 4, Abs. 8.2 des spanischen Vermögensteuergesetzes vorgesehenen Befreiungen, z.B. bei bestimmten, definierten unternehmerischen Aktivitäten, Familienunternehmen, etc. in Anspruch zu nehmen.

©2022 Verfasser Neue Vermögensteuer Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

29. Dezember 2022 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Aktuelles aus Spanien, Immobilienrecht Spanien, Steuerrecht Spanien | Schlagwörter: , , , | Kommentare deaktiviert für Neue Vermögensteuer Spanien