Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados

Coronavirus – Zweitwohnsitz Spanien

Coronavirus - Zweitwohnsitz Spanien

Im Rahmen der Coronakrise hatten in den letzten Wochen ausländische, insbesondere deutsche Investoren und Immobilieneigentümer auf Mallorca, eine Regelung für einen Zugang zu ihren Immobilien in Spanien gefordert. Auf Anfragen der Presse nahm der spanische Verkehrsminister vergangene Woche Stellung zu der Frage, ob Deutschen ein Zugang zu ihren Immobilien gewährt werden könne und teilte mit, dass es geprüft werden müsse, ob ein „Kompromiss“ gefunden werden könne.
Daher häufen sich aufgrund entsprechender Information in Internetmedien, die Fragen von deutschen Eigentümern eines Ferienhauses in Spanien, ob eine behördliche Anmeldung eines Zweitwohnsitzes insoweit nicht Abhilfe schaffen und ein Zugang möglich werden könne.
Der vorliegende Artikel Coronavirus – Zweitwohnsitz Spanien behandelt diese Frage.  

Wie die Vielzahl der dbzgl. Anfragen zeigt, ist für deutsche Eigentümer von Ferienimmobilien schwer verständlich, dass sie diese, wenn auch ggf. mit Einschränkungen, aufgrund der Coronakrise nicht nutzen dürfen. Betrachten wir daher die Rechtslage zum Zweitwohnsitz zunächst aus rein deutscher Sicht.

Häufig besteht der Wunsch oder aber die Notwendigkeit einer zweiten Wohnung. Das kann bspw. berufliche Gründe haben, da der Arbeitsort weit entfernt vom Wohnort liegt; für Studenten gilt entsprechendes für Studien- und Wohnort, wo zumindest Wochenenden oder Ferien verbracht werden. Bei einer Zweitwohnung oder einem Wochenendhaus liegt die Motivation konträr; dort wird regelmäßig nur die Freizeit verbracht.

Dabei ist, ebenso wie in anderen Rechtsordnungen, im deutschen Recht bzgl. Zivilrecht und Steuerrecht wie auch Melderecht zu unterscheiden.
Zivilrechtlich wird gemäß § 7 BGB der Wohnsitz an dem Ort begründet, an dem man sich ständig niederlässt. Der Wohnsitz kann dabei gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Als Wohnsitz ist nach der Rechtsprechung der räumliche Mittelpunkt des gesamten Lebens einer Person anzusehen. Begrifflich zu unterscheiden ist dies vom Wohnort oder auch vom gewöhnlichen Aufenthalt. Für den Wohnsitz ist eine ständige Unterkunft erforderlich, ausreichend bspw. eine ständige Hotelunterkunft, sowie ein Wille dort einen ständigen Aufenthalt zu begründen, was zB. bei einem Ferienhaus oder einer Studentenwohnung grds. nicht der Fall ist. Bei dem gesetzlich vorgesehenen Doppelwohnsitz müsste dieser Wille mithin ebenso vorkommen.
Steuerrechtlich liegt die Schwelle aus Gründen der Einnahmenerzielung für den Staatshaushalt erheblich niedriger. Ein Wohnsitz ist nach § 8 AO schon dort gegeben, wo eine Person eine Wohnung unter Umständen innehat, welche darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Gemäß dem Bundesmeldegesetz muss, wer eine zweite Wohnung bezieht, diese als Zweitwohnsitz anmelden, sofern eine längere Nutzung als 6 Monate vorliegt. Hauptwohnsitz ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners, dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Damit gilt also die Wohnung als Hauptwohnsitz, in der sich Personen überwiegend aufhalten. Zweitwohnsitz – auch Nebenwohnsitz genannt – ist dann jede Wohnstätte, die nicht als Hauptwohnung genutzt wird und zwar unabhängig davon, ob Eigentum oder Miete vorliegt.  

Zweitwohnungen die länger genutzt werden, müssen mithin auch in Deutschland beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde mit Personalausweis und sofern es sich nicht um Eigentum handelt, mit Wohnungsgeberbestätigung gemeldet werden. Häufig wird dabei eine Zweitwohnungssteuer fällig.

Wohnsitz und EU-Regelung

Für EU-Staatsangehörige besteht Freizügigkeit in der gesamten EU, sodass man mit Personalausweis oder Reisepass grds. frei in andere Mitgliedstaaten einreisen und sich dort aufhalten darf (Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Daneben gewährleistet das europäische Recht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Artikel 45 AEUV), das freie Niederlassungsrecht in der Union (Artikel 49 AEUV) sowie die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56 AEUV).

Die Ausübung dieses Freizügigkeitsrechts für EU-Bürger steht aber zum einen unter den Bedingungen und Beschränkungen der Durchführungsvorschriften, in erster Linie der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004, der sogenannten Freizügigkeitsrichtlinie, welche die Rechte und Pflichten bei Einreise und Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten regelt. Diese Richtlinie wurde in Deutschland durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) in nationales Recht umgesetzt.

Das Recht von Unionsbürgern auf Einreise und Aufenthalt entsteht dabei nicht erst mit der Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, sondern durch das Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen.
Allerdings unterliegen sie der allgemeinen wohnrechtlichen Meldepflicht und müssen sich bei den örtlichen Meldebehörden anmelden. EU-Bürger, die nicht erwerbstätig sind, müssen neben Personalausweis oder Reisepass ggf. den Nachweis der ausreichenden Existenzsicherung oder auch einer Krankenversicherung beibringen.
Dies betrifft aber nicht nur den ständigen Aufenthalt, der den zuständigen Behörden (oft dem örtlichen Rathaus oder Polizeidienststelle) innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Ankunft zu melden ist. In vielen EU-Ländern, muss bei der Ankunft schon die bloße Anwesenheit gemeldet werden.

Nach drei Monaten jedenfalls ist der Wohnsitz bei der zuständigen Behörde (Rathaus bzw. örtliche Polizeidienststelle) anzumelden und eine Anmeldebescheinigung zu beantragen.

Neben gültigen Personaldokumenten wird dabei regelmäßig erforderlich, für:
-Arbeitnehmer/ Entsandte, eine Bescheinigung der Beschäftigung oder Einstellungserklärung des Arbeitgebers

-Selbstständige, der Nachweis über diesen Status

-Rentner, ein Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung und dass sie sich selbst unterhalten können, unabhängig davon, woher Ihre Mittel stammen

Studenten, eine Bescheinigung über die Immatrikulation, Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung, Nachweis, dass Sie sich selbst unterhalten können, unabhängig davon, woher ihre Mittel stammen

Auf dieser Basis wird dann die Anmeldebescheinigung erteilt.

Zweitwohnsitz Spanien und „Residencia“

Die vorgenannte Anmeldebescheinigung ist in Spanien die so genannte Residencia. Die og. EU-Direktive 2004/38 wurde mit Königlichem Dekret 240/2007 umgesetzt, welches das Betreten, das Recht der Freizügigkeit, und die Ansässigkeit von EU-Ausländern und solchen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Spanien regelt.

Gemäß Art. 7 und ff. des Dekret 240/2007 haben EU- und EWR – Ausländer nach 90 Tagen Aufenthalt in Spanien und bei bestehender Absicht längeren Aufenthalts eine Eintragung bei der zuständigen Ausländerbehörde bzw. Polizeikommissariat zu beantragen. Den dauernden Aufenthalt in Spanien, die Residencia, regeln die Bestimmungen der Art. 10 ff. des Dekrets.

Zweitwohnsitz Spanien – Melderegister

Neben der ausländerbehördlichen und der steuerlichen Meldung ist die Anmeldung zum Einwohnermelderegister, dem so genannten „Padrón de habitantes“ bei der Wohnsitzgemeinde unter Vorlage des Antrags, Personalausweises oder Reisepasses, der spanischen Nummer zur Identifizierung von Ausländern (N.I.E.) sowie des Nachweises eines Mietvertrages oder Eigentums vorzunehmen. Mit der Eintragung im Melderegister wird eine Bestätigung ausgestellt, welche bspw. für Sozialleistungen und Schulanmeldungen oder Wahlteilnahme erforderlich ist.  

Zweitwohnsitz Spanien – Steuern

Neben den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen sind die steuerlichen Regelungen zum Wohnsitz, der Residencia, zu beachten. Steuerrecht betreffend kann bereits eine Ansässigkeit vorliegen, ohne dass eine Eintragung im Zentralen Ausländerregister der Policia Nacional erfolgt ist. Steuerrechtlich ist neben einer Wohnstätte insbesondere ein Aufenthalt von mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien entscheidungserheblich, wie auch die Frage des Mittelpunkts der Lebensinteressen. Diesbezüglich spricht § 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes (LIRPF) eine Vermutung dafür aus, dass der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn der nicht geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, wie auch die von ihm abhängigen Kinder den gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Der steuerrechtliche Wohnsitz, also die „Residencia fiscal“ hat zur Folge, dass unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt und das Welteinkommen in Spanien zu versteuern, Vermögensteuer in Spanien zu begleichen und Auslandsvermögen zu erklären ist.

Zweitwohnsitz Spanien – Folgen der gemeindlichen Anmeldung

Wie bereits ausgeführt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht, sich beim Einwohnermeldeamt in Spanien zu registrieren, wie auch im Rahmen der europäischen Freizügigkeit das Recht hierzu. Mit der Eintragung werden Personen zu Einwohnern der Gemeinde mit allen damit zusammenhängenden Bürgerrechten. Das Register dient u.a. der Gemeinde zur Planung ihres Haushaltes, der Erstellung von Wahllisten und vielem mehr. Daher ist es verboten, falsche oder unrichtige Angaben zu machen. Tatsächlich erfolgen häufig unter in Spanien ansässigen, unrichtige Eintragungen, bspw. zur Erlangung von KiTa- oder Schulplätzen oder aus steuerlichen Gründen infolge unterschiedlicher Steuerlasten in den verschiedenen spanischen Gebietsautonomien, niedrigeren KFZ-Steuern in kleineren Gemeinden, aus Gründen von Vergünstigungen, wie bspw. bei Flugtickets von den Balearen zum Festland, etc., etc..
Nicht in Spanien Ansässige (No-Residente) tragen sich häufig aus anderen Gründen ein, bspw. im Falle von Rentnern zwecks Zugang zu ärztlicher Versorgung der Sozialversicherung oder der Möglichkeit der Zulassung eines KFZ mit spanischem Kennzeichen am Ort der Ferienimmobilie.

Diese falschen Angaben gegenüber den Behörden können allerdings nicht nur Ordnungswidrigkeitsverfahren, sondern darüber hinaus erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. Dies betrifft nicht nur die steuerlichen Folgen für unbeschränkt in Spanien Steuerpflichtige infolge der Inanspruchnahme erheblich günstigerer Steuersätze, bspw. in der Erbschaftsteuer, aufgrund falscher Angaben zum Zweitwohnsitz, sondern ebenso auch an sich beschränkt in Spanien Steuerpflichtige EU-Ausländer, die aus verschiedenen Gründen sich im spanischen „padrón“ bei der Gemeinde am Ort ihrer Zweitimmobilie  eintragen lassen.

Die Gemeinden sind verpflichtet die Daten ihrer Einwohner aufgrund einer entsprechend Norm (Reglamento de Población y Demarcación de las Entidades Locales) aktualisiert zu halten und periodische Überprüfungen der wahren Situation insoweit vorzunehmen und die Daten ggf. anzupassen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Einwohnermeldeamtsbestätigung den Charakter einer öffentlichen Urkunde zu behördlichen Zwecken hat. Auch wenn regelmäßig keine strafbare Handlung iSd. Artikel 390 und 392 des spanischen Strafgesetzbuchs (Código Penal) vorliegen wird, so ist dennoch in jedem Falle eine sanktionierbare Ordnungswidrigkeit gegeben.

Wenn auch der eingetragene Wohnsitz und der zu steuerlichen Zwecken gemeldete regelmäßig übereinstimmen, so stellt zwar ein Urteil des höchsten spanischen Gerichts fest, dass dies nicht zwingend ist. Dort heißt es, dass es sich um zwei unterschiedliche Register zu administrativen Zwecken handelt, welche auch nicht automatisch miteinander verbunden sind, so dass eine Änderung im Einwohnermeldeamtsregister nicht automatisch einen Wechsel des steuerlichen Sitzes bedeutet oder etwa die Mitteilung der Änderung zu steuerlichen Zwecken ersetze.
Andererseits definiert das spanische Einkommensteuergesetz den Steuersitz als den Ort an dem der Steuerpflichtige für einkommenssteuerliche Zwecke zu lokalisieren ist, als den seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Und die gesetzlichen Regelungen zur Einwohnermeldepflicht, die vor wenigen Tagen zuletzt hinsichtlich der Verwaltungsanweisungen an die Gemeinden modifiziert wurden (Resolución de 29 de abril de 2020, de la Subsecretaría, por la que se publica la Resolución de 17 de febrero de 2020, de la Presidencia del Instituto Nacional de Estadística y de la Dirección General de Cooperación Autonómica y Local, por la que se dictan instrucciones técnicas a los Ayuntamientos sobre la gestión del Padrón municipal), bestimmen, dass jedwede in Spanien lebende Person an ihrem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts meldepflichtig ist, die Daten des Einwohneramts dem Nachweis der Ansässigkeit und des gewöhnlichen Aufenthaltes einer dort gemeldeten Person dienen und Bestätigungen der Meldebehörde zu jedweden behördlichen Zwecken öffentliche Urkunden darstellen.

Fazit Zweitwohnsitz Spanien – Folgen der gemeindlichen Anmeldung

Im Hinblick auf die heutige erneute Verlängerung des Alarmzustandes um zunächst 15 Tage bis zum 24.05. ist wahrscheinlich eher davon auszugehen, dass es sich bei den Aussagen des spanischen Verkehrsministers von vergangener Woche wohl um bloße Lippenbekenntnisse handelt. Denn wenn schon Spaniern es aktuell verboten ist, nicht nur ihren ersten Wohnsitz zu verlassen und in ihr Ferienhaus oder Wochenendhaus zu fahren, sondern überhaupt nur erlaubt ist, unter engen Voraussetzungen für Zwecke der Arbeit und nur zeitlich ganz eingeschränkt zum Spazieren oder Sport aus dem Haus zu gehen, ist es eher recht unwahrscheinlich, dass Deutsche mit Ferienwohnungen in Spanien diese nutzen dürfen oder gar das Verbot Strände zu betreten nicht betreffen sollte.
Die heutigen Ausführungen des spanischen Präsidenten im Rahmen der Begründung der Verlängerung der Ausgangssperre bis zunächst dem 24.04. lassen derzeit auch nicht darauf schließen, dass die Beschränkungen in den nächsten Wochen aufgehoben werden.

Unbeschadet der Frage der Anreise in das spanische Feriendomizil mit den Beschränkungen von Flughäfen und Häfen und der nur eingeschränkten Tätigkeit der Verwaltungsbehörden und der geschlossenen Ämter, erscheint mithin die im Netz verbreitete Empfehlung oder Möglichkeit einer Anmeldung eines Zweitwohnsitzes in Spanien schon im Hinblick auf die möglichen Konsequenzen einer Behandlung als steuerlich in Spanien ansässiger, mithin in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtiger als höchst bedenklich. Denn ein Zweitwohnsitz kann grds. schon begrifflich in einem Land nur gemeldet werden, wenn im selben Land auch ein Erstwohnsitz existiert. Zwar ermöglicht die Freizügigkeit für EU-Bürger sich jederzeit in einem anderen EU-Land ohne große bürokratischen Hürden anzumelden, eröffnet aber nicht die Möglichkeit im Heimatland einen Erstwohnsitz und in einem anderen EU-Land einen Zweitwohnsitz zu melden. Eine Anmeldung bei der Gemeinde am Ort des Ferienhauses oder der Ferienwohnung in Spanien könnte zur Steuerfalle werden. Diese könnte eine Doppelbesteuerung und daraus resultierende lange und kostenintensive Rechtstreitigkeiten zur Folge haben.

©2020 Verfasser Coronavirus – Zweitwohnsitz Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

06. Mai 2020 von Frank Dieter Müller
Kategorien: Berichte aus Spanien u. EU | Schlagwörter: | Kommentare deaktiviert für Coronavirus – Zweitwohnsitz Spanien